Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht VE-NUFG

Buchstabe a:

Nach Absatz 1 Buchstabe a muss das Unternehmen – zusammen mit den von ihm kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen – mehr als 5’000 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben und 1 500 Millionen Franken Umsatzerlös weltweit erzielt haben. Bei der Ermittlung der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt ist nicht auf die Anzahl angestellter Personen abzustellen, sondern auf das Arbeitspensum aller natürlichen Personen (Full Time Equivalents, FTE), welche mit dem Unternehmen ein arbeitsrechtliches oder auftragsrechtliches Verhältnis eingegangen sind; verlangt wird lediglich ein bestehendes Vertragsverhältnis, wobei der jeweilige Arbeitsort und die jeweilige Position keine Rolle spielen.54 Mangels gesetzlicher Definition entspricht nach der herrschenden Lehre der Umsatzerlös dem Nettoerlös bzw. dem fakturierten Umsatz aus Lieferungen und Leistungen des Unternehmens, welcher separat (nach Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Ziff. 1 OR) in der Erfolgsrechnung auszuweisen ist.55

Die im Vorentwurf verwendeten Schwellenwerte entsprechen – abgesehen von der Währung (Schweizer Franken anstatt Euro) – jenen der EU-Regelung.56 Auf eine Anpassung der Schwellenwerte an den Wechselkurs wurde der Einfachheit halber verzichtet.

Buchstabe b:

Zudem sind nach Absatz 1 Buchstabe b auch Unternehmen erfasst, welche – zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen – «Einnahmen aus Lizenz- oder Franchiseverträgen von mehr als 75 Millionen Franken und einen Umsatzerlös von mehr als 275 Millionen Franken weltweit erzielt haben mit unabhängigen Drittunternehmen, sofern diese Verträge eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Geschäftskonzept und die Anwendung einheitlicher Geschäftsmethoden gewährleisten».

Der Lizenzvertrag beinhaltet die Pflicht des Lizenzgebers, dem Lizenznehmer die Nutzung eines gesetzlich (z.B. Patent, Marke, Design, Urheberrecht) oder faktisch (z.B. Know-how, Fabrikations-, Geschäftsgeheimnis) geschützten Immaterialguts zu gestatten, ohne dass der Lizenzgeber über den Lizenzgegenstand verfügt; dabei hat ihm der Lizenznehmer hierfür regelmässig eine Vergütung (Lizenzgebühr) zu bezahlen.57

Beim Franchisevertrag handelt es sich um einen Dauervertrag. Dabei verpflichtet sich der Franchisenehmer (wie der Alleinvertreter im Alleinvertriebsvertrag), Waren und Dienstleistungen beim Franchisegeber zu beziehen, hierfür den vereinbarten Preis zu

54 BSK OR II-WATTER/BÄNZIGER, Art. 727 N 21 m.w.H.

55 BSK OR II-WATTER/BÄNZIGER, Art. 727 N 18.

56 Siehe Art. 2 Abs. 1 Bst. a und c CSDDD in der Fassung der Omnibus-RL.

57 SCHMID JÖRG/STÖCKLI HUBERT/KRAUSKOPF FRÉDÉRIC, OR BT, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2021, S. 407 m.w.H.