Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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bezahlen und im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung den Vertrieb im Vertragsgebiet zu fördern. Dies aber (im Unterschied zum Alleinvertriebsvertrag) in der Weise, dass ein umfassendes Vertriebskonzept zur Verfügung gestellt wird, das unter anderem Konzeption, Organisation sowie die Nutzung von Immaterialgüterrechten (zum Beispiel einer Marke) umfasst. Durch die enge Einbindung in das einheitliche Vertriebskonzept des Franchisegebers ist der Franchisenehmer überdies den Weisungen des Franchisegebers unterworfen, sodass dieser die Kontrolle über die Geschäftstätigkeit behält. Der Franchisevertrag begründet somit eine im Vergleich zum Alleinvertriebsvertrag intensivere Form der vertrieblichen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. So verpflichtet sich der Franchisegeber, dem Franchisenehmer Rat und Schulung zu gewähren. Der Vertrieb der Waren und Dienstleistungen durch den Franchisenehmer erfolgt demnach gemäss dem vom Franchisegeber vorgegebenen, einheitlichen Vertriebskonzept.58
Die Erfassung von Lizenz- und Franchiseverträgen entspricht den Vorgaben der EU.59 Mit dieser Regelung soll eine Umgehung der Pflichten verhindert werden, indem nicht nur Tochterunternehmen und Zulieferer erfasst werden, sondern auch (grössere) Franchise- oder Lizenzvereinbarungen. Häufig sind solche Konstrukte Teil der Wertschöpfungskette, in welcher Risiken für die Menschenrechte und Umwelt entstehen können, wobei die Franchisegeber bzw. Lizenzgeber aber mittels Vertragsgestaltung die Möglichkeit haben, Einfluss auf die Praktiken der Vertragsgegenseite zu nehmen.60
Mit unabhängigen Drittunternehmen sind (juristisch) selbständige, nicht kontrollierte Unternehmen gemeint. Eine «gemeinsame Identität» kann sich aus der Verwendung einer gleichen Marke ergeben. Einheitliche Geschäftskonzepte sind gegeben, wenn die Unternehmen (Lizenz-/Franchisenehmer) ein standardisiertes, gleiches Geschäftsmodell anwenden, z.B. ein identisches Hotel- oder Gastronomiekonzept. Von vereinheitlichten Geschäftsmethoden kann gesprochen werden, wenn in den Franchise-/Lizenzverträgen (gleiche) Vorgaben z.B. zur Berücksichtigung bestimmter Lieferanten, zur Produktionsweise, zu den Produktionsschritten, Arbeitsweisen, Qualitätskontrollen enthalten sind.
Absatz 2:
Die Bestimmung enthält eine – mit den EU-Vorgaben übereinstimmende61– sog. Drittstaatenregelung. Mit der Drittstaatenregelung der CSDDD der Anwendung der Richtli-
58 SCHMID JÖRG/STÖCKLI HUBERT/KRAUSKOPF FRÉDÉRIC, OR BT, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2021, S. 426 f. m.w.H.
59 Art. 2 Abs. 1 Bst. c CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL.
60 Erwägungsgründe 28 CSDDD.
61 Art. 2 Abs. 2 Bst. a und c CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL.