Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
nie auf Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Mitgliedstaaten der EU ausgedehnt werden, die in der EU wirtschaftlich tätig sind. Die Anknüpfungskriterien der CSDDD hierfür sind der Umsatzerlös in der Union (EUR 1’500 Mio.)62, die konsolidierte Betrachtung63 und die Erzielung von Franchise- oder Lizenzeinnahmen in den EU-Mitgliedstaaten (EUR 75 Mio.) sowie Umsatz im EU-Binnenmarkt (EUR 275 Mio.).64
Der Vorentwurf enthält eine ähnliche Regelung, indem er Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 2, d.h. Unternehmen, die nach dem Recht eines Drittlandes gegründet wurden, ebenfalls von der Regelung erfasst, wenn sie zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen (i) in der Schweiz bzw. auf dem Schweizer Markt einen Umsatzerlös von mehr als 1’500 Millionen Franken erzielt haben (Bst. a) oder (ii) aus Franchise- oder Lizenzverträgen in der Schweiz mehr als 75 Millionen Franken und einen Umsatzerlös von mehr als 275 Millionen Franken auf dem Schweizer Markt erzielt haben (Bst. b).
Absatz 3:
Die Anzahl und Art der Abkommen von international anerkannten Menschenrechten und zum Schutz der Umwelt können variieren. Deshalb wird darauf verzichtet, die Abkommen auf Gesetzesstufe bzw. im Anhang zum Gesetz zu regeln. Absatz 3 enthält deshalb eine Delegationsnorm. Der Bundesrat bezeichnet demnach die für die Schweiz verbindlichen, international anerkannten Bestimmungen zum (i) Schutz der Menschenrechte und zum (ii) Schutz der Umwelt in einer Verordnung. Er kann die Verordnung im Laufe der Zeit nötigenfalls anpassen und mit weiteren Abkommen ergänzen.
International anerkannte Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte:
Die CSDDD enthält im Anhang unter Teil I eine Liste mit internationalen Menschenrechtsabkommen bzw. -instrumenten. Der Bundesrat wird sich in der Verordnung an diesem Katalog orientieren. Dazu gehören insbesondere die wichtigsten Umsetzungsinstrumente der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 194865, der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I)66 und der
62Art. 2 Abs. 2 Bst. a CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL.
63Art. 2 Abs. 1 Bst. b CSDDD.
64Art. 2 Abs. 1 Bst. c CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL.
65Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 > abrufbar unter: https://www.isdh.ch/de > Menschenrechte im Überblick > Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948.