Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)67; wichtig sind in diesem Kontext auch die zehn Kernübereinkommen68 der International Labour Organization (ILO)69.
International anerkannte Bestimmungen zum Schutz der Umwelt:
Die CSDDD enthält im Anhang unter Teil I, Ziff. 15 und 16 sowie Teil II eine Liste mit Umweltschutzabkommen. Der Bundesrat wird sich in der Verordnung an diesen orientieren.
Absatz 4:
Mit der Regelung des/der «Bevollmächtigten» wird – in Übereinstimmung mit der CSDDD70– sichergestellt, dass die Schweizer Aufsichtsbehörde eine Ansprech- oder Kontaktstelle von Drittlandunternehmen in der Schweiz hat.
Alle Unternehmen, die unter die Drittstaatenregelung von Absatz 2 fallen, müssen demnach in der Schweiz einen Bevollmächtigten benennen und diesen ermächtigen, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten. Der/die Bevollmächtigte muss zudem von einem Unternehmen beauftragt sein, in Bezug auf die Erfüllung der aus diesem Gesetz resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens in dessen Namen zu handeln. Eine Stellvertretung nach Artikel 32 ff. OR genügt nicht, die Person muss zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nicht nur ermächtigt, sondern nach Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) verpflichtet sein.
Der Bundesrat regelt auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten (z.B. natürliche/juristische Personen, Wohnsitz/Sitzerfordernis, Meldepflicht bei der Aufsicht, Form/Inhalt der Bevollmächtigung, Intervall der Aktualisierung, Entgegennahme, Weiterleitung behördlicher Mitteilungen, Bereitstellung von Unterlagen, Erteilung von Auskünften usw.).
Im Falle der Weigerung des Drittlandunternehmens, Informationen gegenüber der Schweizer Aufsichtsbehörde bekannt zu geben, wäre der Weg der Amtshilfe zu beschreiten. Gleiches gilt im umgekehrten Fall, wenn die Schweizer Aufsichtsbehörde
67 SR 0.103.2
68 Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9); Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).
69 www.ilo.org.
70 Art. 3 Abs. 1 Bst. k CSDDD und Art. 23 CSDDD.