Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Absatz 3:

Die von den Sorgfaltspflichten ausgenommenen Unternehmen, die sich an ein gleichwertiges, international anerkanntes Regelwerk halten, müssen den Bericht über die Einhaltung des Regelwerks nach Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch veröffentlichen und mit der Veröffentlichung elektronisch der Aufsichtsbehörde einreichen. Die Aufsichtsbehörde soll also diese Berichte nicht «suchen» müssen.

Artikel 6: Sorgfaltspflichten

Absatz 1:

Nach Absatz 1 dieser Bestimmung müssen die Schweizer Unternehmen (Art. 2 Abs. 1) «risikobasiert prüfen, ob sich ihre eigene Geschäftstätigkeit oder jene ihrer kontrollierten Unternehmen und jene ihrer Geschäftspartner in der Aktivitätskette tatsächlich oder potenziell negativ auf die Einhaltung verbindlicher, international anerkannter Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt auswirkt.»

Für die Auslegung der Sorgfaltspflichten kann namentlich der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln76 herangezogen werden.

Risikobasierter Ansatz:

Gemäss Absatz 1 gilt ein risikobasierter Ansatz, d.h. die Sorgfaltspflichten sind je nach den Risiken zu priorisieren und abzustufen. Die Risiken sind daher entsprechend nach der Eintretenswahrscheinlichkeit und der Schwere der möglichen schädlichen Auswirkungen zu bewerten. Die Schwere der Auswirkungen wird anhand ihres Ausmasses (z.B. Anzahl betroffene Personen einer Umweltschädigung), ihrer Tragweite und der Frage bestimmt, ob sie irreparabel sind oder nicht (Unumkehrbarkeit), also ob es möglich ist, die betroffenen Menschen oder die Umwelt innerhalb eines angemessenen Zeitraums in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Eine «tatsächlich» negative Auswirkung liegt vor, wenn der Schaden bzw. Verstoss bereits stattgefunden hat bzw. eingetreten ist (z.B. Entdeckung von Kinderarbeit in einer Zulieferfabrik); bei einer «potenziell» negativen Auswirkung ist der Verstoss oder Schaden noch nicht eingetreten, aber das Risiko hierfür besteht.

Umfang:

Die Sorgfaltspflichten beziehen sich zunächst auf die eigenen Geschäftstätigkeiten, also jene der Organe, Vertreter, Beschäftigten usw. des Unternehmens selbst (z.B. in

76 www.oecd.org > Publications > OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln.