Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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eigenen Produktionsstätten), aber auch jene ihrer «kontrollierten Unternehmen» und jene ihrer «Geschäftspartner in der Aktivitätskette».
Negative Auswirkungen77 auf die Menschenrechte78 oder Umwelt79:
Der Bundesrat wird in Artikel 4 Absatz 3 ermächtigt, in einer Verordnung die für die Schweiz verbindlichen, international anerkannten Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt zu bestimmen.
Negative Auswirkungen auf die Menschenrechte sind gegeben, wenn (i) international anerkennte Menschenrechte (aus internationalen Abkommen) betroffen sind, die durch ein Unternehmen verletzt werden können, und (ii) wenn es sich um Menschenrechtsverletzungen handelt, die unmittelbar ein rechtliches Interesse beeinträchtigen, das durch die Menschenrechtsinstrumente geschützt wird. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die erste Voraussetzung enthält insofern eine Einschränkung, als nicht alle Menschenrechte auch vom Unternehmen verletzt werden können (z.B. Verfahrensgarantien80). Menschenrechte, welche Unternehmen verletzen können, sind z.B. das Verbot von Kinder- oder Zwangsarbeit (nach den ILO-Abkommen Nr. 182, Nr. 105 und Nr. 29) oder das Recht auf Freiheit und Sicherheit (nach Art. 9 Abs. 1 UNO-Pakt II). Die zweite Voraussetzung verlangt eine Menschenrechtsverletzung (durch das Unternehmen), welche unmittelbar ein durch die Menschenrechtsinstrumente oder -abkommen, rechtlich geschütztes Interesse beeinträchtigt (z.B. den Schutz vor Zwangsarbeit oder den Schutz der Gesundheit). Es müssen somit konkrete Interessen verletzt worden sein, die auf einer Norm eines Menschenrechtsinstruments oder -abkommens basieren, welche die betroffene Person in ihrer Stellung schützt.
Mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt ist eine Verletzung der vom Bundesrat bestimmten Abkommen (s. Art. 4 Abs. 3) bzw. der darin vorgesehenen Verbote und Verpflichtungen zum Schutz der Umwelt gemeint. Die CSDDD enthält im Anhang unter Teil I, Ziff. 15 und 16 sowie Teil II eine Liste mit Umweltschutzabkommen.
Absatz 2:
Diese Bestimmung enthält in den Buchstaben a-i einen Katalog von Schritten, welche die Unternehmen einzuhalten haben, um die angemessenen und risikobasierten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
77 Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c CSDDD.
78 Art. 3 Abs. 1 Bst. c CSDDD.
79 Art. 3 Abs. 1 Bst. b CSDDD.
80 Art. 29 ff. BV.