Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Buchstabe c: potenzielle negative Auswirkungen verhindern und einen Präventi-
onsaktionsplan erstellen 88
Nach dieser Bestimmung müssen die Unternehmen mögliche negative Auswirkungen abwenden oder bereits eingetretene angemessen reduzieren. Hierzu ist erforderlichenfalls ein sog. Präventionsaktionsplan zu erstellen. Darin müssen die geeigneten Massnahmen aufgeführt werden, inklusive Nennung der Indikatoren für die Messung der Verbesserung. Dieser Plan ist im Hinblick auf eine kontinuierliche Verbesserung laufend an die Geschäftstätigkeit des Unternehmens und dessen Aktivitätskette anzupassen.89 Gestützt auf den Plan sollen Massnahmen nicht erst ergriffen werden, wenn eine Gefahr eingetreten ist. Potenziellen Risiken soll vorausschauend begegnet bzw. diese sollen vermieden werden (Vorsorgeprinzip). Hierfür müssen die Unternehmen von den (direkten) Geschäftspartnern vertragliche Zusicherungen einholen, wonach diese den Verhaltenskodex des Unternehmens einhalten.90
Buchstabe d: tatsächliche negative Auswirkungen beheben, deren Ausmass mi-
nimieren und einen Korrekturmassnahmenplan erstellen 91
Diese Pflicht betrifft tatsächliche negative Auswirkungen, d.h. bereits eingetretene Effekte. Diese gilt es zu stoppen oder deren Ausmass zu minimieren. Die Massnahmen haben in einem angemessenen Verhältnis zum Schweregrad der negativen Auswirkungen und zur Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen zu erfolgen92. Weiter haben die Unternehmen einen sog. Korrekturmassnahmenplan zu erstellen, in dem die Massnahmen sowie die qualitativen und quantitativen Indikatoren festgehalten sind, um die Fortschritte zu messen.
Zur Behebung negativer Auswirkungen von Geschäftspartnern darf das Unternehmen eine bestehende Geschäftsbeziehung mit diesen nicht weiter ausbauen bzw. oder neue eingehen; als ultimo ratio ist die Geschäftsbeziehung auszusetzen bzw. zu sistieren, es besteht aber keine Pflicht, sie definitiv zu beenden.93 Solange eine vernünftige Erwartung besteht, dass ein verstärkter Präventions- oder Korrekturmassnahmenplan erfolgreich ist, soll die Weiterführung einer Geschäftsbeziehung per se keine Grundlage für eine zivilrechtliche Haftung oder für verwaltungsrechtliche Sanktionen sein. Vor der Sistierung ist eine Güterabwägung durchzuführen. Wenn die dadurch verursachten negativen Auswirkungen offensichtlich schwerwiegender ausfallen als die negativen Auswirkungen, die nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten, soll
88 Art. 5 Abs. 1 Bst. c, Art. 10 und Art. 11 CSDDD.
89 Art. 10 Abs. 2 Bst. a CSDDD.
90 Art. 10 Abs. 2 Bst. b CSDDD.
91 Vgl. Art. 11 CSDDD.
92 Art. 11 Abs. 3 Bst. a CSDDD.
93 Art. 11 Abs. 7 CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL.