Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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(Vision) darstellen, aber noch relativ abstrakt sind, im Gegensatz zu konkreten Entscheidungen, z.B. über Produkte oder Fertigungsstätten, wobei namentlich das Verhalten nach aussen (zu den Anspruchsgruppen) und nach innen (zu den Mitarbeitenden) zu regeln ist.85 Die Unternehmenspolitik ist der Oberbegriff für die Unternehmensverfassung (innere Ordnung) bzw. Unternehmenskultur (Wertmuster).

Bei der Aktiengesellschaft (AG) obliegt dem Verwaltungsrat im Sinne einer unübertragbaren und unentziehbaren Aufgabe u.a. die Oberleitung der Gesellschaft (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR). Darunter fällt namentlich auch die Festlegung der vorerwähnten Unternehmenspolitik, inklusive der Ziele und der Strategie, um diese zu erreichen.86

Risikomanagementsystem und Risikomanagementplan:

Ein Risikomanagementsystem beschreibt die Methoden, die das Unternehmen zur Ermittlung, zur Analyse und zur Gewichtung aller erheblichen Risiken negativer Auswirkungen der Geschäftstätigkeit in der Aktivitätskette einsetzt. Das Risikomanagementsystem muss es ermöglichen, alle erheblichen Risiken zu erkennen und zu bewerten. Es beschreibt den Ansatz für die Risikominimierung sowie wichtige Meilensteine bezogen auf die Umsetzung von getroffenen Massnahmen.

Ein wirksames Risikomanagementsystem verlangt einen Risikomanagementplan. Dieser wird vorausgesetzt bzw. ohne diesen lässt sich kein genügendes Risikomanagementsystem umsetzen. Das Gesetz lässt offen, wie detailliert der Risikomanagementplan sein muss. Dies richtet sich nach Art und Grösse des Unternehmens.

Buchstabe b: tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Men-

schenrechte und die Umwelt ermitteln, bewerten und priorisieren 87

Die Bestimmung verlangt von den betroffenen Unternehmen, dass sie tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt umfassend und systematisch ermitteln, bewerten und priorisieren. Im Bewerten und Priorisieren manifestiert sich der risikobasierte Ansatz der Pflichten. Die Risiken sind nach der Eintretenswahrscheinlichkeit und der Schwere der möglichen schädlichen Auswirkungen zu bewerten. Sobald die schwerwiegendsten und wahrscheinlichsten negativen Auswirkungen innerhalb einer angemessenen Frist angegangen wurden, sollte das Unternehmen die weniger schwerwiegenden und weniger wahrscheinlichen negativen Auswirkungen angehen. Zu den negativen Auswirkungen kann auf die Ausführungen zu Absatz 1 verwiesen werden.

85 S. Definition «Unternehmenspolitik» auf Wikipedia Unternehmenspolitik – Wikipedia, zuletzt besucht am 18.02.2026.

86 BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2022, § 9, Rz. 366.

87 Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c, Art. 5 Abs. 1 Bst. b, Art. 8 und Art. 9 CSDDD.