Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

darauf verzichtet werden, die Geschäftsbeziehung auszusetzen. Allerdings muss dies gegenüber der Aufsichtsbehörde begründet werden können.94 Im Fall der Sistierung ist der Geschäftspartner/die Geschäftspartnerin zu informieren; der Sistierungsentscheid ist laufend zu überprüfen.

Buchstabe e: Abhilfe für eingetretene negative Auswirkungen leisten 95

Mit «Abhilfe» im Sinne der Bestimmung ist Wiedergutmachung gemeint (z.B. Reinigung verseuchter Böden, Finanzierung von Schulprogrammen für Kinder bei Kinderarbeit, finanzielle Kompensation). Sie kann sich sachlogisch nur auf bereits eingetretene bzw. tatsächliche negative Auswirkungen beziehen. Wenn das Unternehmen selbst für die negativen Auswirkungen verantwortlich ist, besteht eine Pflicht zur Abhilfe. In anderen Fällen, d.h. falls der Geschäftspartner die negativen Auswirkungen verursacht hat, kann das Unternehmen freiwillig Abhilfe leisten und seine (z.B. vertraglichen) Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Geschäftspartner nutzen. Sollte die Wiederherstellung zur Behebung des Schadens nicht mehr möglich sein, so ist eine angemessene Entschädigung oder Kompensation zu entrichten.

Die Leistung von Abhilfe berührt die Haftung grundsätzlich nicht. Der Schaden kann aber durch Abhilfemassnahmen bereits ganz oder teilweise kompensiert worden sein, weshalb in solchen Fällen die Haftung mangels Schadens entfallen könnte.

Buchstabe f: Interessenträger einbeziehen 96

Mit Interessenträgern sind sog. Stakeholder gemeint, mithin Personen, Gruppen oder Organisationen, die von den Tätigkeiten des Unternehmens betroffen sind oder sein könnten oder deren Interessen vertreten. Es handelt sich z.B. um Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Unternehmens, jene von kontrollierten Unternehmen resp. jene seiner Geschäftspartner, Gewerkschaften und Einzelpersonen oder Gemeinschaften, deren Rechte oder Interessen durch die Produkte, Dienstleistungen und Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, seiner Tochterunternehmen und seiner Geschäftspartner direkt beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten.

Korrekter «Einbezug» ist gegeben, wenn ein Interessenträger-Dialog implementiert wird, der zeitgerecht erfolgt und für die Betroffenen zugänglich, angemessen und sicher ist. Die Unternehmen müssen die erwähnten Akteure anhören, aktiv einbeziehen und ihre Anliegen berücksichtigen, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten umsetzen, namentlich bei ihren Risikoanalysen, bei der Prävention und bei Abhilfemassnahmen. Der Einbezug soll Transparenz schaffen, die Mitwirkung der Interessenträger sicherstellen und

94 Art. 11 Abs. 7 CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL.

95 Vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. t und Art. 12 CSDDD.

96 Vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. n und Art. 13 CSDDD.