Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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präventive Wirkung haben. Ein wichtiges Instrument zum Einbezug ist der Beschwerdemechanismus (s. unten, Bst. g).

Buchstabe g: ein Meldesystem und Beschwerdeverfahren für interessierte Per-

sonen einrichten und betreiben 97

Die Einrichtung und der Betrieb eines Meldesystems und Beschwerdeverfahrens für interessierte Personen dient der Verwirklichung des Einbezugs von Interessenträgern (s. Bst. f hiervor). Melde- und Beschwerdemechanismus können kombiniert werden. Sie lassen Gerichtsverfahren oder administrative Massnahmen (der Aufsichtsbehörde) unberührt.

Beim Meldesystem handelt es sich um eine Art unternehmensinternes oder -externes, niederschwelliges, vertrauliches und anonymes «Frühwarnsystem» mit präventivem Charakter (z.B. Online-Portal, E-Mail, Ombudsstelle). Dieses muss allen interessierten Personen die Möglichkeit einräumen, dem Unternehmen Risiken und (potenzielle) Verstösse im Bereich Menschenrechte und Umwelt zu melden, wenn diese berechtigte Bedenken haben. Diese können sich auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens selbst, die Geschäftstätigkeit der kontrollierten Unternehmen und die Geschäftstätigkeit der Geschäftspartner beziehen.

Zudem ist ein öffentlich zugängliches, für Dritte transparentes Beschwerdeverfahren für Beschwerden aller interessierten Personen hinsichtlich Menschenrechts-/Umweltverletzungen einzurichten. Das Beschwerdeverfahren ist mehr auf tatsächlich bzw. bereits eingetretene negative Auswirkungen und damit auf Abhilfe zugeschnitten. Dazu gehört die formalisierte unternehmensinterne Prüfung des Anliegens und ggf. das Treffen von (Abhilfe-)Massnahmen. Die beschwerdeführenden Personen sind über das Ergebnis, die Begründetheit und allfällig getroffene Massnahmen zu informieren.

Die Unternehmen müssen regelmässig über die Meldungen-/Beschwerden berichten, das Verfahren evaluieren und ggf. Massnahmen zur Verbesserung/Optimierung treffen.

Buchstabe h: angemessene Unterstützung für kleine oder mittlere Unternehmen in der Aktivitätskette leisten98

Kleine und mittlere Unternehmen KMU fallen nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, sind also den Pflichten nicht unterstellt. Häufig sind sie aber Bestandteil der Aktivitätskette (s. Art. 3 Bst. a) bzw. Geschäftspartner (Art. 3 Bst. b) und sind damit mittelbar betroffen (z.B. indem sie den Verhaltenskodex von Grossunternehmen einhalten oder Informationen und Zusicherungen abgeben müssen). Daher sind die sorgfaltspflichtigen Grossunternehmen verpflichtet, angemessen Unterstützung für KMU zu leisten. Die Unterstützung kann mittels Einrichtung von Online-Plattformen, Vorlagen,

97 Art. 14 CSDDD.

98 Art. 20 CSDDD.