Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Buchstabe b: Sie nehmen eine weiterführende Beurteilung der identifizierten Be-

reiche vor, bezogen auf den geografischen Kontext, den Sektor, das Produkt, die Dienstleistung und die Geschäftspartner

Sind die Bereiche oder Risiken identifiziert, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten oder schwerwiegendsten sind, hat das Unternehmen eine weiterführende Beurteilung vorzunehmen. Je gravierender oder wahrscheinlicher eine Verletzung von Menschenrechten oder Schädigung der Umwelt ist, desto intensiver muss das Unternehmen also handeln (so muss z.B. ein Lieferant in einem Hochrisikoland für Zwangsarbeit intensiver untersucht werden als einer in einem Land mit stabilen Arbeitsstandards). Zu berücksichtigen ist dabei die Fähigkeit des Unternehmens, Einfluss auf den Geschäftspartner auszuüben, der allein oder gemeinsam die potenziellen negativen Auswirkungen verursachen kann.101

Die Ressourcen für weitere Abklärungen sind somit für die höchsten Risiken einzusetzen. Die weiterführenden Abklärungen beziehen sich gemäss Katalog namentlich auf (i) den geographischen Kontext (z.B. Risikoprofile von Ländern, Regionen, Konfliktgebieten), (ii) den (Branchen-)Sektor (z.B. Textil-, Rohstoff- oder Landwirtschaftssektor), (iii) das Produkt/die Dienstleistung, welche/s besonderes risikobehaftet ist (z.B. Kakao, Lithium) und (iv) die Geschäftspartner (Lieferanten).

Buchstabe c: Sie stellen sicher, dass die Geschäftspartner den Verhaltenskodex einhalten

Die Unternehmen müssen nach dieser Bestimmung die Einhaltung ihres Verhaltenskodexes durch die Geschäftspartner gewährleisten. Dies geschieht durch geeignete organisatorische, vertragliche und kontrollbezogene Massnahmen gegenüber ihren Geschäftspartnern. Die Befolgung ist fortlaufend zu überprüfen. Je höher die Risiken für Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden sind, desto wichtiger ist es, die Einhaltung des Verhaltenskodexes sicherzustellen.

Besteht eine hohe Gefahr für z.B. Kinderarbeit oder eine Gewässerverschmutzung bei den Geschäftspartnern, wird es nicht genügen, den Verhaltenskodex nur in die Verträge mit ihnen aufzunehmen bzw. diesen auszuhändigen. Vielmehr müssen die Unternehmen namentlich Auskünfte einholen, Schulungen und Kontrollen (vor Ort) durchführen und ggf. vertragliche Sanktionen vorsehen. Als ultima ratio ist zu prüfen, ob die Geschäftsbeziehung zu sistieren ist.

Absatz 4:

101 Art. 10 Abs. 1 Bst. c CSDDD.