Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht VE-NUFG
Nach dieser Bestimmung dürfen die Unternehmen von ihren Geschäftspartnern mit weniger als 5'000 Vollzeitstellen nur dann Informationen verlangen, wenn diese nicht anders erhältlich sind.102
Diese Bestimmung enthält eine Erleichterung für Unternehmen mit weniger als 5'000 Vollzeitstellen, darunter auch alle Schweizer KMU, die Geschäftspartner von sorgfaltspflichtigen Unternehmen sind, welche eine vertiefte Risikoanalyse nach Absatz 3 Buchstabe b durchführen müssen. Die sorgfaltspflichtigen Unternehmen geben ihre Pflichten häufig an ihre (kleineren) Geschäftspartner weiter bzw. verlangen von diesen detaillierte Informationen, was für diese zu einer grossen administrativen und finanziellen Belastung werden kann. Mit dieser Regelung soll also eine übermässige Belastung von KMU und Unternehmen als Geschäftspartner in der Aktivitätskette vermieden werden, die weniger als 5'000 Mitarbeitende bzw. Vollzeitstellen haben.
Die sorgfaltspflichtigen Unternehmen dürfen nur ausnahmsweise weitergehende Informationen verlangen, nämlich dann, wenn diese anders nicht erhältlich sind, z.B. weil nur das betroffene Unternehmen darüber verfügt. Dabei haben die Unternehmen zunächst bestehende Informationsquellen und Daten zu nutzen (z.B. solche aus internen Geschäftsprozessen, eigenen Untersuchungen, aus dem Melde-/Beschwerdeverfahren, aus externen Studien oder Berichten von NGO).
Absatz 5:
Mit dieser Auskunftspflicht der kontrollierten Unternehmen und Geschäftspartner gegenüber den sorgfaltspflichtigen Unternehmen sollen deren Pflichten durchgesetzt werden. Offenzulegen sind z.B. Informationen zu den Arbeitsbedingungen, Sicherheitsstandards, Umweltstandards oder der eigenen Lieferkettenstruktur. Diese können sich z.B. aus Zertifikaten, internen Inspektionsberichten, internen Beschwerden ergeben. Die betroffenen Unternehmen können eine Vertraulichkeitsvereinbarung betreffend die zu erteilenden Auskünfte abschliessen.
Die Grenze wird bei den Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen gezogen. Dies betrifft z.B. technische Herstellungsverfahren, Kundenlisten, Lieferantenbeziehungen, interne Finanzdaten (Einkaufspreise, Produktkalkulationen etc.) oder geplante Produkteinführungen.
Absatz 6:
Gemäss dieser Bestimmung erlässt der Bundesrat die näheren Vorschriften auf dem Verordnungsweg. Dabei orientiert er sich an massgebenden, international anerkannten
102 Eine ähnliche Bestimmung enthält Art. 8 Abs. 2a Bst. a CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL.