Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Nach Absatz 6 haben die Unternehmen den Bericht gleichzeitig mit der Veröffentlichung elektronisch der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Behörde kennt den Zeitpunkt der Publikation des Berichts nicht, weshalb er der Aufsichtsbehörde separat einzureichen ist. Sie soll die Berichte nicht suchen müssen.
Absatz 7:
Hinsichtlich der Aufbewahrung wird auf die bewährte Bestimmung von Artikel 958f OR verwiesen, wobei der Begriff «Führung» entfällt, da Berichte – im Gegensatz zu Geschäftsbüchern – nicht geführt werden. Das geltende Recht enthält bereits solche Verweise (s. Art. 964c Abs. 3 OR, Art. 964h OR, Art. 964l OR).
Wie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind Kraft des Verweises auch die Berichte über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten während zehn Jahren schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren (Art. 958f Abs. 2 OR). Zu beachten ist dabei auch die Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher vom 24. April 2002 (Geschäftsbücherverordnung; GeBüV)110.
Absatz 8:
Die Ausnahmebestimmung von Absatz 8 ist der EU-Regulierung nachgebildet.111 Unternehmen, die den Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen und einen Nachhaltigkeitsbericht nach dem zweiten Kapitel, zweiter Abschnitt des Gesetzes verfassen, sind von der Berichterstattung nach den Absätzen 2 bis 7 befreit. Damit sollen Doppelspurigkeiten vermieden werden.
Artikel 8: Melde- und Mitwirkungspflicht
Absatz 1:
Diese Bestimmung enthält eine Meldepflicht. Unternehmen haben zu prüfen, ob sie den Pflichten nach Artikel 4 ff. unterstellt sind oder gleichwertige, international anerkannte Regelwerke über Sorgfaltspflichten einhalten müssen (Art. 5). Fallen Sie in den Anwendungsbereich, sind sie verpflichtet, dies der Eidgenössischen Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde) zu melden (Meldepflicht).
Die Behörde muss wissen, welche Unternehmen den Sorgfaltspflichten unterstellt sind, damit sie diese systematisch und laufend beaufsichtigen kann. Mit der Meldepflicht erhält die Aufsichtsbehörde einen Überblick über die betroffenen Unternehmen. Es lassen sich dadurch auch Unterstellungsfragen klären.
110 SR 221.431
111 Art. 16 Abs. 2 CSDDD.