Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Die CSDDD sieht zwar keine solche externe Prüfung der «Kommunikation» über die Sorgfaltspflichten vor.107 Sie erscheint aber trotzdem sachgerecht. Der Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten und Transparenzbestimmungen (Art. 4 ff.) und jener der Berichterstattungspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte (Art. 9 ff.) ist nicht ganz derselbe, auch wenn es sich nur um wenige Unternehmen handeln dürfte, die nicht beiden Regelungen unterstellt sind. Daher ist es nötig, eine Berichterstattungspflicht für die sorgfaltspflichtigen Unternehmen vorzusehen. Umgekehrt sind aber alle Unternehmen, die der Berichterstattungspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte unterstellt sind und gleichzeitig die Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, wie in der EU108 von der Dokumentation und Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten befreit (vgl. Abs. 8).
Die Prüfung des Berichts folgt jenen Vorgaben, die für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte in Artikel 13 vorgesehen sind (Prüfung durch staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen; Prüftiefe hinreichende Sicherheit usw.). Es kann auf die Ausführungen zu dieser Bestimmung verwiesen werden.
Die Aufsichtsbehörde kann nach Satz 2 - abweichend von Artikel 13 Absatz 2 - verlangen, dass der Bericht mit hinreichender Sicherheit geprüft wird. Diese Möglichkeit bietet sich der Aufsichtsbehörde bei der Beauftragung von Dritten, weil sie ansonsten die Prüfung selbst vornehmen oder zusätzlich eine Prüfgesellschaft damit beauftragen müsste.
Die Regelung zur Prüfpflicht sorgt für rechtsgleiche Behandlung (Gleichbehandlung) der Unternehmen, die den Sorgfaltspflichten unterstellt sind mit jenen, die der Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte unterliegen. Sie wird den Überprüfungsaufwand und die Kosten der Aufsichtsbehörde deutlich reduzieren.
Absatz 5:
Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss nach Buchstabe a dieser Bestimmung sicherstellen, dass der Bericht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs elektronisch veröffentlicht wird. Die Frist stimmt mit jener für die Durchführung der ordentlichen jährlichen Generalversammlung überein109.
Nach Buchstabe b muss der Bericht mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben, z.B. auf der Homepage des Unternehmens.
Absatz 6:
107 Art. 16 CSDDD.
108 Art. 16 Abs. 2 CSDDD.
109 Art. 699 Abs. 2 OR.