Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Unterlässt ein pflichtiges Unternehmen die Meldung bzw. verletzt es die Meldepflicht, trifft die Aufsichtsbehörde die geeigneten Massnahmen (s. Art. 30 Abs. 1 Bst. a).

Bei der Berichterstattungspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte (Art. 9 ff.) fehlt eine Meldepflicht, da die Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde die Einhaltung der Berichterstattungspflichten der betroffenen Unternehmen nicht beaufsichtigt, sondern nur deren Nachhaltigkeitsprüfer (Art. 6a VE-RAG). Zudem gilt die Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Revisionsaufsichtsgesetz112 (Art. 15a Abs. 1 Bst. d RAG).

Absatz 2:

Diese Bestimmung regelt die Mitwirkungspflicht der Unternehmen gegenüber der Aufsichtsbehörde und den von ihr beigezogenen Drittpersonen (s. Art. 23 Abs. 3). Die mitwirkungspflichtigen Unternehmen müssen der Aufsichtsbehörde «Informationen» herausgeben. Dabei kann es sich z.B. um schriftliche bzw. elektronische Dokumente wie Korrespondenz (E-Mails, Briefe), Protokolle, interne Richtlinien, (Prüf-) Berichte, Kennzahlen (z.B. Lohn- oder Umweltdaten), Verträge, Verhaltenskodizes, technische Aufzeichnungen, Fotos oder Videos handeln, aber auch mündliche Antworten z.B. von Organen oder Mitarbeitenden. Diese müssen aber für die Aufsichtsbehörde nötig, also geeignet, erforderlich und zweckdienlich sein, damit sie ihre Aufgaben (s. Art. 21 und Art. 23) erfüllen kann. Es gilt also das Verhältnismässigkeitsprinzip. Darunter können z.B. Informationen über die Unternehmensstruktur (Tochtergesellschaften), Lieferkettenstruktur, geographische Risikogebiete fallen, aber auch Prüfberichte, Geschäftsberichte, Überwachungssysteme, Risikomanagementsysteme, Zertifizierungen, Meldefälle, Nachhaltigkeitsberichte, Präventionsaktionspläne, Korrekturmassnahmenpläne usw.

Bei den von den Sorgfaltspflichten betroffenen Unternehmen handelt es sich regelmässig um juristische Personen, welche durch ihre (Exekutiv-)Organe handeln (Art. 55 ZGB), bei der AG durch den Verwaltungsrat. Nach der analog anwendbaren Lehre zur Finanzmarktgesetzgebung handelt sich bei diesen Pflichten um keine persönlichen Pflichten der Organpersonen; diese können aber wie (andere) Mitarbeitende des Unternehmens gemäss Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG)113 zur Mitwirkung oder Zeugnisablegung verpflichtet werden.114 Die Auskunftserteilung und Vorlage von Urkunden erfolgt auf Verlangen der Aufsichtsbehörde. Urkunden (in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern) müssen sich im Herrschaftsbereich des verpflichteten Unternehmens befinden.115 Andere Personen können in einem gegen ein beaufsichtig-

112 SR 221.302

113 SR 172.021; Art. 14 ff. VwVG, Art. 17 VwVG.

114 Vgl. BSK FINMAG-TRUFFER, Art. 29 N 8.

115 BSK FINMAG-TRUFFER, Art. 29 N 14.