Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
tes Unternehmen geführten Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zum Zeugnis116 und zur Vorlage von Urkunden117 verpflichtet werden, wenn sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt.118
Absatz 3:
Diese Bestimmung ermöglicht der Aufsichtsbehörde und den von ihr beigezogenen Drittpersonen eine wirksame Kontrolle vor Ort. Diese muss in einem sachlichen Zusammenhang mit den Pflichten der Behörde stehen und verhältnismässig sein (z.B. zeitlich, räumlich beschränkt, unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen). Die Schweizer Unternehmen müssen also Zutritt zur ihrer Infrastruktur und jener ihrer kontrollierten Unternehmen gewähren.
Mit «Infrastruktur» sind zunächst die Geschäftsräume gemeint. Darunter fallen Räume, die dauerhaft zur Ausübung einer wirtschaftlich selbständigen betrieblichen und auf Erzielung eines Entgelts gerichteten Tätigkeit dienen (z.B. Büros, Verkaufsflächen, Produktions-/Lagerhallen, Arbeitsplätze, Empfangsräume, Sitzungszimmer, Werkstätten usw.). Zur Infrastruktur gehören aber auch Umwelt- oder Sicherheitsanlagen bzw. IT- /Betriebssysteme. Die Vor-Ort-Kontrolle erfasst auch die Einsicht in Dokumente, in PCs o.dgl., Umwelt- und Sicherheitsanlagen. Dies ergibt sich aus der Herausgabepflicht nach Absatz 2.
Absatz 4:
Nach dieser Bestimmung regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung. Es kann sich dabei z.B. um die Frage handeln, ob der Zutritt der Aufsichtsbehörde bei den Unternehmen anzukündigen ist, unter Angabe des Gegenstands. Auch allfällige Ausnahmen von der vorgängigen Ankündigung können Gegenstand der Verordnung sein, wenn der Zweck der Überprüfung dies verlangt, z.B. wegen des Überraschungseffekts oder einer Verdunkelungsgefahr.119
2. Abschnitt: Berichterstattungspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte
Artikel 9: Grundsatz
Die Bestimmungen betreffend die jährliche Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte waren Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage vom 26. Juni - 17. Oktober 2024.120 Mit dieser Vorlage hätten die geltenden Bestimmungen des OR (Art. 964a ff.
116 Art. 14 ff. VwVG.
117 Vgl. Art. 17 VwVG.
118 Vgl. BSK FINMAG-TRUFFER, Art. 29 N 6.
119 Vgl. BSK Revisionsrecht-RAMPINI/ROHDE, Art. 13 RAG N 10.