Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 50Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht VE-NUFG

OR) an die damals geltende Version der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013), wie sie von der CSRD geändert wurde, angepasst und verschärft werden sollen. Die Normen werden in die Vorlage des indirekten Gegenvorschlags überführt, unter teilweiser Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens.121 Einige Bestimmungen wurden unter einem separaten Titel neu geordnet (s. Art. 12 «Standards»). Die Bestimmungen wurden zudem an die CSRD, in der Fassung der Omnibus-RL der EU angepasst, insbesondere die Schwellenwerte. Diese wurden in Übereinstimmung mit dem EU-Recht stark erhöht. Damit fallen deutlich weniger Unternehmen in den Anwendungsbereich, insbesondere auch im Vergleich mit dem geltenden Schweizer Recht (s. Art. 964a ff. OR). Dies führt zu einer erheblichen Entlastung der Unternehmen.

Absatz 1

Der Anwendungsbereich wurde an die Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013) bzw. CSRD, in der Fassung der Omnibus-RL, angepasst. Weiter wird auf den nunmehr in Artikel 2 definierten Unternehmensbegriff Bezug genommen.

Betroffen sind Schweizer Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1. Diese müssen jährlich einen Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte erstellen, wenn sie zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kumulativ (i) mehr als 1’000 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben und (ii) einen Umsatzerlös von mehr als 450 Millionen Franken weltweit erzielen.

Bei der Ermittlung der tausend Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt ist nicht auf die Anzahl angestellter Personen abzustellen, sondern auf das Arbeitspensum aller natürlichen Personen (Full Time Equivalents, FTE), welche mit dem Unternehmen ein arbeitsrechtliches oder auftragsrechtliches Verhältnis eingegangen sind; verlangt wird lediglich ein bestehendes Vertragsverhältnis, wobei der jeweilige Arbeitsort und die jeweilige Position keine Rolle spielen.122

Mangels gesetzlicher Definition entspricht nach der herrschenden Lehre der Umsatzerlös dem Nettoerlös bzw. dem fakturierten Umsatz aus Lieferungen und Leistungen des Unternehmens, welcher separat (nach Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Ziff. 1 OR) in der Erfolgsrechnung auszuweisen ist.123

Im Unterschied zum geltenden Recht (Art. 964a Abs. 1 Ziff. 3 Bst. a OR) entfällt der Schwellenwert der Bilanzsumme (Gesamtwert aller Vermögenswerte bzw. Aktiven auf

122 BSK OR II-WATTER/BÄNZIGER, Art. 727 N 21 m.w.H.

123 BSK OR II-WATTER/BÄNZIGER, Art. 727 N 18.