Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

der einen Seite und jener aller Finanzierungsmittel resp. Passiven eines Unternehmens auf der anderen Seite zu einem bestimmten Stichtag124).

Absatz 2:

Diese Bestimmung enthält eine sog. Drittstaatenregelung (s. auch Art. 4 Abs. 2 und 4 für die Sorgfaltspflichten). Sie erfasst kontrollierte Unternehmen oder Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland. Diese müssen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, wenn sie zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- und ausländischen Unternehmen in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen Umsatzerlös von jeweils mehr als 450 Millionen Franken auf dem Schweizer Markt erzielt haben.

Absatz 3:

Unternehmen, welche unter Absatz 2 fallen und damit einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, müssen – wie bei jenen die Unternehmen, die unter die Drittstaatenregelung der Sorgfaltspflichten fallen – in der Schweiz einen Bevollmächtigten in der Schweiz bezeichnen und ihn ermächtigen, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen zu Artikel 4 Absatz 4 verwiesen werden.

Artikel 10: Befreiung von der Berichterstattungspflicht

Absatz 1:

Dieser Absatz enthält eine Ausnahmeregelung für Schweizer Unternehmen von der Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte (nach Art. 9) und regelt die Voraussetzungen.

Buchstabe a: Ausnahme bei Erstellung eines gleichwertigen Berichts nach aus-

ländischem Recht

Ausgenommen sind zunächst Unternehmen, die einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht erstellen. Es kann sich dabei um einen Bericht nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats handeln, der die Vorgaben der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013), in der Fassung der CSRD wie von der Omnibus-RL geändert, umsetzt.

Solche Unternehmen sind von den Modalitäten der Berichterstattungspflichten nach den Artikeln 11 bis 13 befreit, weil sie diese bereits nach ausländischem Recht einhalten. Sie unterstehen aber Artikel 14 (Sprache, Format und Veröffentlichung) und der Kontrolle der Aufsichtsbehörde.

124 Vgl. Art. 959 Abs. 1 Satz 2 OR.