Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen.

In der Vollzugspraxis stellen sich beim BGÖ insbesondere dann Herausforderungen, wenn um Zugang zu Inspektions- oder Kontrollberichten ersucht wird, die direkt oder indirekt Vorkommnisse bei konkret überprüften Unternehmen betreffen und die teilweise im öffentlichen Fokus stehen. Solche Dokumente lassen sich mit Blick auf Daten juristischer Personen regelmässig nicht vollständig anonymisieren. Dies führt zu einer aufwändigen Interessenabwägung, in der das allgemeine Transparenzinteresse die privaten Interessen der betroffenen Unternehmen unter Umständen überwiegen kann. Gleichzeitig bestehen weitere gewichtige öffentliche Interessen an einem wirksamen Funktionieren des jeweiligen Aufsichts- und Kontrollregimes, die in der bisherigen Rechtsprechung nicht in allen Konstellationen umfassend abgebildet erscheinen.

Die Gesetzgebung im Verkehrsbereich zeigt, dass der Gesetzgeber in vergleichbaren Situationen eine sachlich begrenzte Ausnahme vom BGÖ vorgesehen hat, wenn der Zugang zu Informationen die Erreichung des Gesetzeszwecks beeinträchtigen kann (beim EBG und den genannten Verkehrsgesetzen: Sicherheit des öffentlichen Verkehrs236). In der Botschaft zur entsprechenden Regelung wird ausgeführt, dass die Aufsichtsbehörde darauf angewiesen ist, von den beaufsichtigten Unternehmen weiterhin die sicherheitsrelevanten Informationen zu erhalten, die zur Wahrung der Sicherheit erforderlich sind. Sie hat ein Interesse an einem möglichst umfassenden und unverfälschten Bild von Fehlhandlungen und Gefahren, um Risiken erkennen und geeignete Massnahmen ergreifen zu können. Deshalb darf für Unternehmen kein Anreiz bestehen, sicherheitsrelevante Informationen zurückzuhalten; insbesondere kann die Befürchtung, aufgrund gemeldeter kritischer Situationen öffentlich als besonders riskant dargestellt zu werden, zu einer faktischen Untermeldung führen. Eine gesetzliche Meldepflicht allein stellt daher nicht sicher, dass alle sicherheitsrelevanten Informationen tatsächlich zufliessen.237

Übertragen auf andere Aufsichtsbereiche ist zu berücksichtigen, dass relativ weitgehende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber beaufsichtigten Unternehmen – namentlich gegenüber staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen und künftig auch gegenüber sorgfaltspflichtigen Unternehmen – in ihrer Wirksamkeit davon abhängen, dass die Betroffenen bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht stets damit rechnen müssen, dass Angaben zu möglichem Fehlverhalten über BGÖ-Gesuche herausverlangt und anschliessend gegen sie verwendet werden. Andernfalls kann sich für beaufsichtigte Unternehmen ein Anreiz ergeben, das Risiko einer (praktisch) nicht entdeckten Pflichtverletzung geringer zu gewichten als die Risiken, die mit einer möglichen Offenlegung der Informationen nach dem BGÖ verbunden sind. Dies kann die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Aufsichtsbehörde und damit die Erreichung der gesetzlich vorgesehenen Schutzziele beeinträchtigen. Falls eine Massnahme ausdrücklich

236 Vgl. BBl 2016 8661, 8704.

237 Vgl. BBl 2016 8661, 8723.