Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
die Veröffentlichung vorsähe, würde es keinen Sinn machen, die Unterlagen (auch nach der Untersuchung) über ein BGÖ-Gesuch bekommen zu dürfen.
Einleitungssatz:
Gemäss Einleitungssatz von Artikel 24 gilt das BGÖ bei den aufgezählten amtlichen Dokumenten nicht für den Zugang zu Personendaten und Daten juristischer Personen. Die Ausnahme bezieht sich damit nicht pauschal auf sämtliche Inhalte, sondern auf bestimmte Datenkategorien innerhalb klar definierter Dokumenttypen. Soweit ein Dokument darüber hinausgehende, nicht personenbezogene bzw. nicht unternehmensbezogene Inhalte enthält, bleibt eine Herausgabe grundsätzlich möglich, soweit keine anderen Ausnahmen vom BGÖ (z.B. Geschäftsgeheimnisse, überwiegende öffentliche oder private Interessen) entgegenstehen.
Bei Aufsichts- und Kontrollunterlagen machen gerade die Identität und die konkreten Umstände bei bestimmten Unternehmen oder Personen den Kern des Informationsgehalts aus. Eine Anonymisierung ist deshalb in der Praxis oft nur begrenzt möglich oder würde den Inhalt des Dokuments entleeren. Gleichzeitig kann die Aussicht auf eine spätere Offenlegung zur Zurückhaltung beim Melden und Offenlegen kritischer Sachverhalte führen und damit die Zielerreichung der Aufsicht beeinträchtigen.
Buchstabe a: Berichte über das Ergebnis von Überprüfungen (Art. 23)
Erfasst sind Ergebnisberichte von Überprüfungen und Inspektionen (vgl. Art. 23). Solche Berichte enthalten regelmässig Feststellungen zu Organisations- und Prozessmängeln, Einzelfällen sowie Bewertungen, die unmittelbar auf bestimmte Unternehmen oder Personen bezogen sind. Der Ausschluss des BGÖ-Zugangs zu Personen- und Unternehmensdaten soll verhindern, dass die Berichte in einer Weise öffentlich verwertbar werden, die (i) die Kooperationsbereitschaft schwächt oder (ii) die Aufsichtstätigkeit faktisch in einen reputationswirksamen Sanktionsmechanismus überführt, ohne dass hierfür die verfahrensrechtlichen Garantien und Kommunikationsformen eines Sanktionsregimes vorgesehen sind.
Buchstabe b: Verfügungen im Zusammenhang mit Massnahmen nach Artikel 30-
32
Erfasst sind Verfügungen zu Aufsichtsmassnahmen. Das BGÖ regelt ausschliesslich den Informationszugang gestützt auf das BGÖ. Die Akteneinsicht von Parteien im hängigen Verwaltungsverfahren richtet sich demgegenüber nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 26 ff. VwVG). Verfügungen enthalten typischerweise detaillierte Begründungen, Sachverhaltsdarstellungen und Bewertungen mit Personen- und Unternehmensbezug; die Ausnahme reduziert die Gefahr, dass über BGÖ-Gesuche verfahrensrechtliche Schranken umgangen werden oder einzelne Massnahmenfälle ohne Kontext publik gemacht werden.