Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Buchstabe c: Risikobeurteilung zu sorgfaltspflichtigen Unternehmen
Risikobeurteilungen sind regelmässig prognostische, dynamische Einschätzungen (z.B. Risikoprofile, Verdachts- und Indikatorenlagen, Hinweise aus Aufsichtskontakten). Eine Offenlegung kann die Wirksamkeit von risikobasierten Aufsichtsmethoden beeinträchtigen (Ausweich- bzw. Anpassungsstrategien), unverhältnismässige Reputationswirkungen auslösen, oder die Bereitschaft zur Selbstdeklaration und Mitwirkung senken. Die Ausnahme dient damit primär dem Schutz der Aufsichtsstrategie und des Informationszuflusses.
Buchstabe d: Dokumente, auf die sich die Aufsichtsbehörde in Verfahren nach Buchstaben a-c abgestützt hat
Diese Kategorie erfasst Grundlagen- oder Belegdokumente (z.B. Korrespondenz, Eingaben, interne Auswertungen, Beweismittel), soweit sie in den Verfahren nach Buchstaben a - c als Entscheid- oder Bewertungsgrundlage dienten. Die Bestimmung bezweckt, eine Umgehung der Ausnahme über das «Herausverlangen der Grundlagen» zu verhindern. Partei- und Verfahrensrechte bleiben davon unberührt.
Artikel 25: Elektronische Plattform
Nach dieser Bestimmung kann der Bundesrat auf dem Verordnungsweg die Pflicht vorsehen, für die Übermittlung der Berichte an die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 6, Art. 10 Abs. 2) eine elektronische Plattform zu verwenden. Diese Norm soll es ermöglichen, die Berichtsübermittlung durch die Unternehmen zu digitalisieren und standardisieren. Weiter sollen die Vergleichbarkeit und Auswertbarkeit verbessert werden.
Artikel 26: Verwendung von Informationen aus der Revisionsaufsicht
Die Aufsichtsbehörde kann nach dieser Bestimmung bereichsübergreifend Informationen und Erkenntnisse aus der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Nachhaltigkeitsprüfer nach dem Revisionsaufsichtsgesetz auch für die Aufsicht nach diesem Gesetz verwenden, sofern sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Die Bestimmung soll die Effizienz der Aufsicht steigern, Doppelspurigkeiten vermeiden und einheitliche Beurteilungen in den beiden Aufsichtsbereichen (Revisoren/Revisionsunternehmen und sorgfaltspflichtige/berichterstattungspflichtige Grossunternehmen) sicherstellen. Die Verwendung der Informationen und Erkenntnisse unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip, d.h. ist nur zulässig, sofern die Aufsichtsbehörde diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.