Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 90Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht VE-NUFG

Absatz 1:

Nach dieser Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde «zum Vollzug dieses Gesetzes» ausländische Aufsichtsbehörden um Informationen ersuchen. Informationen können mündliche/schriftliche Auskünfte oder Unterlagen umfassen. Eine (ausländische) Behörde liegt dann vor, wenn sie gesetzlich mit hoheitlichen Aufgaben ausgestattet ist, wobei die rechtliche Ausgestaltung nicht entscheidend ist.242 Die ersuchte ausländische Behörde muss über gesetzliche Aufsichtskompetenzen über die Unternehmen im Bereich der Sorgfaltspflichten verfügen, gestützt auf die in den Mitgliedstaaten umgesetzte CSDDD243, wobei diese nicht identisch sein müssen mit jenen der Schweizer Aufsichtsbehörde (die ausländische Aufsichtsbehörde könnte z.B. zusätzlich mit Strafkompetenzen ausgestattet sein). Mit dem «Vollzug dieses Gesetzes» ist gemeint, dass es um die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Sorgfaltspflichten gemäss Artikel 4 bis 7 gehen muss (z.B. fehlende Durchführung von Risikoanalysen, Implementierung des Beschwerdeverfahrens, Unterlassen von Präventions-/Abhilfemassnahmen, Verletzung der Berichterstattungspflichten usw.).

Absatz 2:

Diese Bestimmung enthält die - kumulativ anwendbaren - Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Schweizer Aufsichtsbehörde ausländischen Behörden nicht öffentlich zugängliche Informationen übermitteln darf. Dazu gehören (i) das sog. Spezialitätsprinzip (Bst. a), (ii) der Grundsatz der Vertraulichkeit (Bst. b) und (iii) und das Prinzip «der langen Hand» (Bst. c, Abs. 3).

Öffentlich zugängliche Informationen können sich die ausländischen Behörden selbst beschaffen.

Buchstabe a:

Nach dieser Bestimmung dürfen die Informationen ausschliesslich zum Vollzug dieses Gesetzes bzw. der Sorgfaltspflichten bezüglich Menschenrechten und Umwelt verwendet oder von diesen zu öffentlichen Zwecken an weitere «ausländische[n] Behörden» weitergeleitet werden (sog. Spezialitätsprinzip). Der «Vollzug dieses Gesetzes» bzw. die «Prüfung von gesetzlichen Sorgfaltspflichten bezüglich Menschenrechten und Umwelt» ist weit auszulegen. Es gilt aber das Verhältnismässigkeitsprinzip, d.h. verlangten Informationen müssen geeignet und erforderlich sein sowie das mildeste Mittel darstellen, um die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Sorgfaltspflichten gemäss Artikel 4 bis 7 zu untermauern (z.B. fehlende Durchführung von Risikoanalysen, Implementierung des Beschwerdeverfahrens, Unterlassen von Präventions-/Abhilfemassnahmen, Verlet-

242 Vgl. BSK FINMAG-DU PASQUIER/MENOUD, Art. 42 N 47.

243 Art. 24 ff. CSDDD.