Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Artikel 27: Zusammenarbeit mit inländischen Behörden

Absatz 1:

Die Bestimmung erfasst sämtliche Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Die Zusammenarbeit wird erfüllt, indem diese der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Informationen (Unterlagen, Dokumente usw.), einschliesslich besonders schützenswerte Daten nach Artikel 37 Absatz 1 zu übermitteln haben.

Es ist keine ausdrückliche Anfrage an die Aufsichtsbehörde erforderlich. Die Informationen müssen aber einen kausalen Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der Behörde aufweisen (z.B. Angaben zum Umsatz oder zur Anzahl der beschäftigten Personen zwecks Abklärung, ob Schwellenwerte erfüllt sind, Berichte anderer Behörden über Kinderarbeit oder Daten zu Import-/Exportströmen).

Absatz 2:

Erhält die Aufsichtsbehörde Kenntnis von strafbaren Verletzungen der Pflichten dieses Gesetzes, hat sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen. Es geht hier namentlich um die Tatbestände nach Artikel 42 (Verletzung der Berichtspflichten). Es handelt sich um den bisherigen Artikel 325terStGB, in leicht abgeänderter Form (die Verletzung der Dokumentationspflicht ist nicht mehr strafbar). Sind andere Straftatbestände im Zusammenhang z.B. mit der strafbaren Verletzung der Berichtspflichten relevant, z.B. Urkundendelikte238, kann die Aufsichtsbehörde diese auch zur Anzeige bringen bzw. die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ausdehnen.239

Artikel 28: Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

Die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden resp. die Amtshilfe bedarf einer rechtlichen Grundlage, da die Behörde bzw. deren Angehörige sonst das Amtsgeheimnis240 verletzen würde. Mit dieser Bestimmung wird die erforderliche gesetzliche Grundlage geschaffen.

Die internationale Amtshilfe wird definiert als die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen nationalen (Aufsichts-)Behörden, die in einem nicht streitigen Verfahren in erster Linie dem Austausch von Informationen dient.241 Mit ausländischen Behörden sind insbesondere zuständige ausländische Aufsichtsbehörden im Bereich Sorgfaltspflichten bezüglich Menschenrechten und Umwelt gemeint.

238 Art. 110 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 251 ff. StGB.

239 Art. 311 Abs. 2 StPO.

240 Art. 320 StGB.

241 Vgl. BSK FINMAG-DU PASQUIER/MENOUD, Art. 42 N 25, m.w.H.