Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

zung der Berichterstattungspflichten usw.). Die von der ersuchenden Behörde vorgebrachten Gründe für den Erhalt bestimmter Informationen müssen zwingend einen Zusammenhang mit der Erfüllung/Nichterfüllung der Sorgfaltspflichten aufweisen.

Buchstabe b:

Die ersuchenden Behörden müssen nach dieser Bestimmung an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sein (Grundsatz der Vertraulichkeit).

Die Unterstellung unter ein Amts- oder Berufsgeheimnis muss grundsätzlich auf der Basis einer gesetzlichen Grundlage (im ausländischen Recht) geschehen, in welcher die Behörde zur Geheimhaltung bzw. Verschwiegenheit verpflichtet wird und Widerhandlungen sanktioniert werden. Analog zur Praxis bei der Amtshilfe der FINMA kann bei fehlender gesetzlicher Grundlage auch eine entsprechende Zusicherung der ausländischen Behörde genügen.244

Buchstabe c:

Nach dieser Bestimmung darf die Aufsichtsbehörde ausländischen Behörden nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, wenn diese (ausländischen) Behörden die Informationen nur auf Grund einer Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit vorgängiger Zustimmung der (Schweizer) Aufsichtsbehörde an Behörden und an Organe weiterleiten, die im öffentlichen Interesse liegende Aufsichtsaufgaben nach Buchstabe a wahrnehmen und an das Amts- und Berufsgeheimnis nach Buchstabe b gebunden sind.

Absatz 3:

Die Weiterleitung von Informationen durch die ausländische Aufsichtsbehörde an (ausländische) Strafverfolgungsbehörden oder an Behörden oder Organe mit verwaltungsrechtlichen Sanktionsbefugnissen ist gemäss dieser Bestimmung ausgeschlossen, falls die Rechtshilfe in Strafsachen wegen der Art der Tat ausgeschlossen wäre. Diesfalls hat die Aufsichtsbehörde die Zustimmung zur Weiterleitung zu verweigern.

Die Schweizer Aufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz BJ, d.h. sowohl die Aufsichtsbehörde als auch das BJ müssen der Übermittlung von Informationen an (ausländische) Strafbehörden oder Verwaltungsbehörden mit verwaltungsrechtlichen Sanktionsbefugnissen zustimmen.245

Absatz 4:

244 BSK FINMAG-DU PASQUIER/MENOUD, Art. 42 N 84.

245 BSK Revisionsrecht-Malacrida/Spillmann, Art. 26 RAG N 53.