Erläuternder Bericht - GSchV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 10 Seiten

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5.3.2 Regulierungskostenschätzung nach Art. 5 UEG

Die Einführung der kantonalen Berichterstattungspflicht führt zu keinen zusätzlichen direkten Verpflichtungen für Unternehmen. Es werden keine Regulierungskosten für Unternehmen nach Art. 5 UEG erwartet.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Verordnungsänderung hat keine direkten Auswirkungen auf die Gesellschaft.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Durch die Verordnungsänderung können positive Auswirkungen auf die Umwelt und insbesondere auf aquatische Ökosysteme entstehen. Dies kann der Fall sein, wenn Kantone die Empfehlungen des Bundes umsetzen und z. B. sicherstellen, dass die Wasserentnahmen auf das aktuelle und zukünftige Wasserdargebot abgestimmt sind. So nimmt der Druck auf jene Gewässer (z. B. kleine und mittlere Flüsse) ab, welche längerfristig nicht mehr für die Brauchwasserversorgung für die landwirtschaftliche Bewässerung geeignet sind.

5.6 Andere Auswirkungen

Die Verordnungsänderung hat keine anderen Auswirkungen.