Erläuternder Bericht - GSchV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 10 Seiten

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grosser Bedeutung. Nach den vergangenen Trockenperioden befragte der Bund gestützt auf Artikel 57 Absatz 1 Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) die Kantone zu den Auswirkungen und den getroffenen Massnahmen. Die gesammelten Informationen waren teilweise unvollständig und erlaubten nur einen eingeschränkten Vergleich zwischen den Kantonen und mit den Umfrageresultaten aus früheren Trockenperioden. Der Bund konnte damit seine Aufsicht nicht zufriedenstellend wahrnehmen.

Der Bundesrat beschloss deshalb im Bericht vom 15. Dezember 2021 in Erfüllung des Postulats 18.3610 »Wasserversorgungssicherheit und Wassermanagement. Grundlagenbericht» von Ständerat Beat Rieder eine kantonale Berichterstattungspflicht in die Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) aufzunehmen. Der Bundesrat will in der GSchV zudem konkretisieren, welche Informationen der Bund von den Kantonen zwingend benötigt, um seine Aufsichtsfunktion bei Trockenperioden wahrzunehmen.

2 Grundzüge der Vorlage

Mit der vorliegenden GSchV-Änderung konkretisiert der Bundesrat gestützt auf Artikel 57 Absatz 4 GSchG die konkreten Anforderungen an die kantonale Berichterstattung über die Auswirkungen und die getroffenen Massnahmen bei langanhaltenden, ausgeprägten und verbreiteten Trockenperioden. Er schafft dazu in der GSchV den neuen Artikel 48 Absatz 4 und den dazugehörigen Anhang 4b, der den Inhalt der kantonalen Berichterstattungspflicht bei Trockenperioden regelt. Der Bundesrat verfolgt damit folgende Ziele:

1. Der Bund verschafft sich nach langanhaltenden, ausgeprägten und verbreiteten

Trockenperioden einen Überblick über die Auswirkungen auf die Gewässer und deren Nutzungen und die von den Kantonen und Gemeinden getroffenen Massnahmen.

2. Der Bund nimmt eine Gesamtbeurteilung der Trockenperiode im Vergleich zu

früheren Trockenperioden vor und erkennt Trends bei den Auswirkungen, der Bewältigung der Trockenperiode (Ereignisbewältigung) und den mittel- und langfristigen Strategien der Kantone.

3. Auf dieser Grundlage identifiziert der Bund Probleme, die sein Handeln erfordern.

Es kann sich zum Beispiel zeigen, dass der Bund die Gesetzgebung an neue Herausforderungen im Gewässerschutz anpassen oder bei Kantonen mit gravierenden Vollzugsdefiziten intervenieren muss.

Die GSchV-Änderung soll ausserdem bewirken, dass die Kantone Handlungsbedarf frühzeitig erkennen und ihre strategischen Instrumente im Wassermanagement und der Fischerei weiterentwickeln. Damit stellen die Kantone sicher, dass die Wasserentnahmen auf das Wasserdargebot abgestimmt sind. Die strategischen Instrumente sollen zudem die Prioritäten der Wassernutzungen bei Wasserknappheit regeln. Durch ein verstärktes kantonales Wassermanagement sollen auch während