Erläuternder Bericht - GSchV
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 10 Seiten
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Trockenperioden die notwendigen Massnahmen getroffen werden, um die Gewässer nicht zu übernutzen und sensible aquatische Ökosysteme zu schützen.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht und Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagene Änderung der GSchV ist mit dem EU-Recht vereinbar. Seit dem Jahr 2000 ist in der Europäischen Union (EU) die Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) in Kraft. Sie sieht die Schaffung eines gemeinschaftlichen Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnen- und Oberflächengewässer, der Übergangs- und Küstengewässer sowie des Grundwassers vor. Die EU-Mitgliedsstaaten sind durch die WRRL zu einem integralen Wassermanagement verpflichtet. Weiter sind sie zur Berichterstattung über die Bewirtschaftungspläne und zur Erstellung von Zwischenberichten über den Stand der Umsetzung verpflichtet. Für die Schweiz ergeben sich aus der WRRL keine direkten Verpflichtungen.
Mit der Berichterstattungspflicht bei Trockenperioden kann der Bund seiner Aufgabe nachkommen, für eine haushälterische Gewässernutzung zu sorgen, was der Stossrichtung der WRRL entspricht.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Art. 48 Abs. 4 (neu)
Langanhaltende, ausgeprägte und verbreitete Trockenperioden werden anhand des Trockenheitsindexes des nationalen Früherkennungs- und Warnsystems für Trockenheit des Bundes definiert. Das nationale Früherkennungs- und Warnsystem umfasst eine Online-Plattform, die seit dem Frühling 2025 betrieben wird. Der kombinierte Trockenheitsindex stellt die aktuelle Trockenheitssituation in den 38 Warnregionen dar. Der Index basiert auf Daten von Bundesmessnetzen wie dem Niederschlag, dem Abfluss und der modellierten Bodenfeuchte und ist in 5 Stufen unterteilt.
In Trockenperioden im Sommerhalbjahr weisen die Trink- und Brauchwasserversorgung (z. B. landwirtschaftliche Bewässerung) einen Spitzenbedarf auf, gleichzeitig ist der Wasserbedarf der aquatischen Lebensräume und der Vegetation höher als im Winterhalbjahr. Daher und aufgrund der damit verbundenen Vollzugsprobleme im Gewässerschutz beschränkt sich der Bund auf Analysen von Trockenperioden im Sommerhalbjahr.
Wenn im Sommerhalbjahr die drei Kriterien langanhaltend, ausgeprägt und verbreitet erfüllt sind, liegt eine nationale Trockenperiode vor. Dies ist der Fall, wenn während mehr als zwei Wochen (= langanhaltend) ein Trockenheitsindex der Stufe 3 (=