Erläuternder Bericht - GSchV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 10 Seiten

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Vereinfachungsmöglichkeiten für Unternehmen explizit geprüft werden müssen («Prüfpflichten»). Die nachfolgenden Kapitel handeln diese vier Prüfpflichten (vgl. Kapitel 5.3.1.1 bis 5.3.1.4) sowie die Regulierungskostenschätzung (vgl. Kapitel 5.3.2).

5.3.1.1 Prüfpflicht 1 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a UEG: Vereinfachungen für KMU

Die kantonale Berichterstattung bei Trockenperioden verpflichtet die Kantone zur Berichterstattung zu den Auswirkungen von Trockenperioden und den getroffenen Massnahmen an den Bund. Für die Unternehmen entstehen dabei keine zusätzlichen direkten Pflichten. In Bezug auf die Prüfpflicht 1 können für kleine und mittlere Unternehmen deshalb auch keine vereinfachten Regeln angewendet werden.

5.3.1.2 Prüfpflicht 2 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b UEG: Vermeidung eines Swiss Finish

Die Einführung der kantonalen Berichterstattungspflicht führt zu keinen zusätzlichen direkten Verpflichtungen für Unternehmen. In Bezug auf die Prüfpflicht 2 entstehen durch die anstehende GSchV-Änderung deshalb keine höheren regulatorischen Anforderungen für Unternehmen als im Ausland. Daher stellt die vorgeschlagene GSchV-Änderung keinen «Swiss Finish» dar.

5.3.1.3 Prüfpflicht 3 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c UEG: Vereinfachung des Vollzugs durch elektronische Mittel

Die kantonale Berichterstattung erfolgt elektronisch über die Online-Plattform des nationalen Früherkennungs- und Warnsystems für Trockenheit. Die kantonalen Fachstellen für Gewässerschutz und Fischerei werden standardisierte Fragebögen zu den Auswirkungen der Trockenheit und den getroffenen Massnahmen ausfüllen und dem Bund elektronisch übermitteln. Die vorliegende GSchV-Änderung beinhaltet keine zusätzliche Berichterstattung der Unternehmen an die kantonalen Fachstellen.

Ob und wie allfällige Empfehlungen des Bundes für ein nachhaltiges Wassermanagement umgesetzt werden, liegt weiterhin in der Verantwortung der Kantone, welche über die Wasserressourcen verfügen. Die Kantone legen in eigener Kompetenz die Prozesse für Bewilligungen oder Ausnahmebewilligungen (z. B. Bewilligungen für Wasserentnahmen für die landwirtschaftliche Bewässerung) fest. Sie entscheiden auch in eigener Kompetenz, wie sie in Trockenperioden den Vollzug des Gewässerschutzes sicherstellen, falls erforderlich die Wassernutzungen einschränken und gegebenenfalls Kontrollen bei den Unternehmen durchführen. Es liegt daher auch in der Verantwortung der Kantone, elektronische Mittel für einen einfacheren Vollzug einzusetzen.

5.3.1.4 Prüfpflicht 4 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d UEG: Aufhebung von Regulierungen im selben Themenbereich

Die Einführung der kantonalen Berichterstattungspflicht führt zu keinen zusätzlichen direkten Verpflichtungen für Unternehmen. Insofern ist keine weitere Aufhebung von Regulierungen nötig.