Erläuternder Bericht - GSchV
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 10 Seiten
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5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Durch die Einführung der Berichterstattungspflicht kann der Bund in Zukunft seine Aufsicht im Gewässerschutz und der Fischerei bei langanhaltenden, ausgeprägten und verbreiteten Trockenperioden besser wahrnehmen (vgl. Ziele der GSchV-Änderung in Kapitel 2). Der Bund hat bereits bisher solche Erhebungen durchgeführt. Es ist kein zusätzlicher Mehraufwand zu erwarten. Der Bund kann diese Aufgaben mit den vorhandenen Ressourcen bewältigen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Der Bund schätzt den personellen Aufwand für das Ausfüllen der Fragebögen und die nötige Koordination mit den zuständigen kantonalen Fachstellen auf 1-2 Arbeitstage pro Kanton und Ereignis. Die Fragebögen zum Gewässerschutz und zur Fischerei sind so aufgebaut, dass der Aufwand für wenig betroffene Kantone geringer ausfällt als für stark betroffene Kantone. Zur Umsetzung der Verordnungsänderung sind weder zusätzliche Erhebungen noch eine Erweiterung bestehender Messnetze oder aufwendige Datenerhebungen zu den Wassernutzungen nötig.
Stellt der Bund gravierende Vollzugsdefizite oder andere Problemfelder wie z. B. schwere Interessenskonflikte um die Wassernutzung fest, formuliert er Empfehlungen an die Kantone (z. B. Weiterentwicklung der strategischen Wassermanagement-Instrumente). Indirekt kann dies zu einem Aufwand bei den Kantonen führen, z. B. durch die Planung und Umsetzung gezielter Massnahmen. Die Kantone haben die Wasserhoheit und entscheiden in eigener Kompetenz, wie sie mit den Empfehlungen umgehen und eine haushälterische Wassernutzung sicherstellen.
Für die Gemeinden ergeben sich keine direkten Auswirkungen durch die kantonale Berichterstattungspflicht. Falls Kantone aufgrund der Empfehlungen des Bundes ihr Wassermanagement anpassen, können sich daraus Auswirkungen für die Gemeinden ergeben.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Verordnungsänderung hat keine direkten Auswirkungen auf die Wirtschaft. Wenn ein Kanton aufgrund der Empfehlungen des Bundes sein Wassermanagement anpasst, könnte dies jedoch indirekte Auswirkungen auf die Unternehmen haben (z. B. Verbote von Wasserentnahmen aus kleinen Flüssen für die landwirtschaftliche Bewässerung oder eine Verringerung wirtschaftlicher Schäden infolge eines optimierten Wassermanagements).
5.3.1 Prüfpflichten nach Art. 4 Abs. 1 UEG
Die Bundesversammlung hat am 29. September 2023 das Unternehmensentlastungsgesetz (UEG, SR 930.31) beschlossen. Ein wichtiges Element des UEG ist, dass bei allen neuen Rechtssetzungsvorhaben vier