Erläuternder Bericht - GSchV
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 10 Seiten
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ausgeprägt) auf mindestens 75 Prozent der Landesfläche (= verbreitet) vorliegt. Im Zeitraum 1991 ‒ 2020 waren diese Bedingungen insgesamt fünf Mal erfüllt, nämlich in den Jahren 2003, 2007, 2011, 2018 und 2020.
Alle Kantone müssen dem Bund Bericht erstatten, wenn die erwähnten Kriterien für langanhaltend, ausgeprägt und verbreitet erfüllt sind. Dann informiert der Bund die Ansprechpersonen für den Gewässerschutz und die Fischerei, die bei der Konferenz der Umweltämter der Schweiz (KVU) und der Jagd- und Fischereiverwalter-Konferenz (JFK) gemeldet sind. Die Berichterstattung erfolgt nach der Trockenperiode in Form einer standardisierten Befragung über die Online-Plattform des nationalen Früherkennungs- und Warnsystems für Trockenheit. Die Frist für die Beantwortung des Fragebogens beträgt in der Regel zwei Monate. Der standardisierte Fragebogen erlaubt den Expertinnen und Experten der kantonalen Fachstellen mit geringem Aufwand eine Beurteilung der Trockenheit. Zur Beantwortung der Fragen stützen sich die Kantone bei dieser Grobbeurteilung auf bereits vorhandene Daten und Informationen.
Die Inhalte des Fragebogens sind im neuen Anhang 4b der GSchV beschrieben (siehe Kapitel 4.2). Die Inhalte des Fragebogens wurden aufgrund der bisherigen Erhebungen des Bundes definiert und mit einzelnen Vertretern kantonaler Fachstellen bereinigt.
Der Bund wird die oben beschriebenen Kriterien zur Auslösung der Berichterstattung periodisch überprüfen und falls nötig anpassen. Sollten sich regionale Trockenperioden in Zukunft stärker als bisher auf Gewässer und Wassernutzungen auswirken, könnte der Bund gegebenenfalls einzelne betroffene Kantone zur Berichterstattung auffordern.
4.2 Anhang 4b – Umfang der Berichterstattung (neu)
4.2.1 Auswirkung der Trockenheit auf die Gewässer und deren Nutzungen
Zu Buchstabe a: Die Kantone erstellen eine Übersicht und nehmen eine Grobbeurteilung der Auswirkungen der Trockenheit auf die Wassermengen in den Gewässern (z. B. Trockenfallen von Fliessgewässern und Quellen), die Wasserqualität (z. B. Algenblüten in Seen) sowie die Bestände von Fischen, Krebsen und anderen bedrohten Tier- und Pflanzenarten vor. Sie beurteilen zudem die Auswirkungen auf die verschiedenen Wassernutzungen (z. B. öffentliche Trinkwasserversorgung) sowie das Ausmass aufgetretener Interessenkonflikte bei der Wassernutzung und dem Schutz der Gewässer.
4.2.2 Kurzfristige Massnahmen der Kantone
Zu Buchstabe b: Die Kantone geben eine Übersicht zu den kurzfristig ergriffenen Massnahmen des Kantons und falls vorhanden der Gemeinden. Dazu gehören Wassersparaufrufe, Einschränkungen bestimmter Trinkwassernutzungen (z. B. Verbot von Autowaschen und Befüllen von Swimming-Pools) sowie Einschränkungen und Verbote von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern und dem Grundwasser für Brauchwassernutzungen (z. B. landwirtschaftliche Bewässerung). Zusätzlich soll erfasst werden, ob die Kantone oder Gemeinden Ausnahmebewilligungen für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit Unterschreitung der Restwassermengen