Erläuternder Bericht - ChemRRV (Industriechemikalien)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 44 Seiten

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Anpassung der Vorschriften an jene der EU erhalten die Ziffern 1.1 (Begriffe) und 1.2 (Verbote) eine Neufassung:

• Als Vorläuferverbindungen von Perfluoroctansulfonsäure in Form ihrer linearen

oder verzweigten Isomere und ihrer Salze (PFOS) gelten Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, die zu PFOS abgebaut werden, wobei X bedeutet: Halogenide, Amide und andere Derivate einschliesslich Polymere (Ziff. 1.1).

• Unverändert verboten bleiben die Herstellung, das Inverkehrbringen und die

Verwendung von PFOS und ihrer Vorläufer (Ziff. 1.2 Abs. 1 Bst. a). Neu dürfen Stoffe und Zubereitungen nicht hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn ihre Massengehalte an PFOS mehr als 25 ppb oder an PFOS-Vorläufern mehr als 1000 ppb betragen (Ziff. 1.2 Abs. 1 Bst. b). Gegenstände und deren Bestandteile dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie mehr als 25 ppb an PFOS oder mehr als 1000 ppb an PFOS-Vorläufern enthalten (Ziff. 1.2 Abs. 2).

Ziffer 7 Absatz 1 enthält die Übergangsbestimmungen zur Ziffer 1.2. Sie sehen vor, dass Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände noch während rund eines Jahrs bis zum 31. Dezember 2027 in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, wenn sie die nach geltendem Recht festgelegten Höchstwerte für die Summe an PFOS und PFOS-Vorläufern einhalten. Abweichend davon gelten Sonderbestimmungen für Schaumlöschmittel:

• Das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, deren Massengehalt an der

Summe von PFOS und ihrer Vorläuferverbindungen den Wert von 10 ppm nicht übersteigt, wird bis zum 31. Dezember 2027 ermöglicht. Diese Bestimmung soll jedoch nicht für Schaumlöschmittel enthaltende Schaumfeuerlöscher gelten (Ziff. 7 Abs. 1 Bst. a)34.

• Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2027 statthaft sein, wird die Verwendung von

Stoffen und Zubereitungen, deren Massengehalt an der Summe von PFOS und ihrer Vorläuferverbindungen den Wert von 10 ppm (10'000 ppb) nicht übersteigt (Ziff. 7 Abs. 1 Bst. b).

• Nach dem 31. Dezember 2027 dürfen Zubereitungen nur noch verwendet werden,

wenn sie Schaumlöschmittel sind, die in wiederbefüllbaren Behältnissen mobiler und ortsfester Systeme enthalten sind und die aufgrund früherer Befüllungen der Systeme mehr als 25 ppb an PFOS oder mehr als 1000 ppb an PFOS-Vorläuferverbindungen aber weniger als 10'000 ppb an der Summe von PFOS und ihrer Vorläuferverbindungen enthalten (Ziff. 7 Abs. 1 Bst. c). Für die Verwendung dieser Löschmittel gelten zudem die Vorgaben nach der Ziffer 7 Absätze 10 und 11 (siehe dazu Erläuterungen in Kap. 4.3.3.2).

34 Ab dem 1. Dezember 2026 – dem Inkrafttreten dieser Änderung der ChemRRV – dürfen solche Feuerlöscher nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die bestehenden Höchstwerte für PFHxS, PFOA und C9–C14-PFCA oder ihren jeweiligen Vorläufern sowie die neuen Höchstwerte für PFOS oder ihre Vorläufer (Ziff. 1.2 Abs. 1) und C15–C21-PFCA oder ihre Vorläufer (Ziff. 3.2 Abs. 1 mit Erläuterungen in Kap. 4.3.2) nicht überschreiten und sie zudem keine anderen PFAS in einer Menge über 1 mg/L enthalten (Ziff. 6.2.3 mit Erläuterungen in Kap. 4.3.3.2).