Erläuternder Bericht - ChemRRV (Industriechemikalien)
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 44 Seiten
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gezeigt, dass die Anteile PFHxS an jenen von PFOS regelmässig zwischen 15 und 25 % betrugen.
Für die Weiterverwendung von PFOS und PFHxS oder ihren Vorläufern enthaltenden fluorhaltigen Schaumlöschmitteln ist zusätzlich die Vorschrift über Vorläuferverbindungen der PFOA zu beachten (siehe Erläuterungen in nachstehendem Kap. 4.3.2).
4.3.2 Vorschriften zur Perfluoroctansäure sowie zu längerkettigen Perfluorcarbonsäuren und ihren Vorläuferverbindungen
Nachstehend werden zum einen Änderungen des bestehenden Rechts betreffend PFOA, Perfluorcarbonsäuren der Kettenlängen 9 bis 14 (C9–C14-PFCA) und ihre jeweiligen Vorläuferverbindungen enthaltenden Schaumlöschmitteln erläutert. Zum anderen wird das Regelungskonzept für die Umsetzung des Beschlusses der zwölften Vertragsparteienkonferenz des Stockholmer Übereinkommens betreffend Perfluorcarbonsäuren der Kettenlängen 9 bis 21 (C9–C21-PFCA) beschrieben.
4.3.2.1 Vorschriften zu PFOA, C9–C14-PFCA und ihren Vorläuferverbindungen als Verunreinigungen in Schaumlöschmitteln
Schaumlöschmittel, die PFOA, C9–C14-PFCA oder ihre jeweiligen Vorläuferverbindungen enthalten, dürfen laut geltendem Recht weiterhin verwendet werden, auch wenn sie die für die Stoffe festgelegten Höchstwerte überschreiten, soweit das Ausmass der Überschreitung unvermeidlich ist. Seit dem Verbot von PFOS werden in Schaumlöschmitteln Vorläuferverbindungen der PFHxA verwendet. Das Ausmass der Verunreinigung mit längerkettigen Homologen, die zu PFOA oder C9– C14-PFCA abgebaut werden können, hängt vom Herstellungsdatum ab, sodass eine weitere Voraussetzung für die Beanspruchung der Übergangsbestimmung ist, dass die Schaumlöschmittel vor Inkrafttreten der Verbote für diese zwei Stoffgruppen in Verkehr gebracht worden sind (siehe Anh. 1.16 Ziffer 5 Absatz 4 Bst. d ChemRRV in der Fassung vom 1. Dezember 2025). Diese Vorschrift wird in Ziffer 7 Absatz 4 Buchstabe d in modifizierter Form übernommen: Danach dürfen fluorhaltige Schaumlöschmittel, die in wiederbefüllbaren Behältnissen mobiler oder ortsfester Systeme enthalten sind und die PFOA, C9–C14-PFCA oder ihre jeweiligen Vorläufer nur in unvermeidlichen Verunreinigungen enthalten, weiterhin für zulässige Verwendungen (siehe dazu Erläuterungen in Kap. 4.3.3.2) fluorhaltiger Schaumlöschmittel verwendet werden, soweit die fluorhaltigen Schaumlöschmittel rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind.
In der EU wurde mit einer Änderung der POP-Verordnung36 jüngst beschlossen, mehr als 25 ppb an PFOA oder 1000 ppb an PFOA-Vorläufern in «fluorfreiem» Schaumlöschmittel zu tolerieren, wenn die Systeme nach den besten verfügbaren Techniken gereinigt wurden. Die Ziffer 3.3 (Ausnahmen) wird deshalb mit einem Absatz 4 ergänzt: Danach darf ein ursprünglich fluorfreies Schaumlöschmittel, das in ein System eingefüllt wurde, die in Ziffer 3.2 festgelegten Höchstwerte für PFOA oder
36 Delegierte Verordnung (EU) 2025/1399 der Kommission vom 5. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen, ABl. L, 2025/1399 vom 14.7.2025.