Erläuternder Bericht - ChemRRV (Industriechemikalien)
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 44 Seiten
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Bedenken, dass diese langfristig die Gesundheit der Menschen oder die Umwelt gefährden könnten. In Schweizer Gewässern und Böden finden sich PFAS häufig: So mass man in 80 Prozent der untersuchten Böden PFAS-Gehalte zwischen 0,5 und 4,1 μg dieser Stoffe pro Kilogramm Boden (Summe der analysierten Einzelstoffe). Im Grundwasser werden PFAS – abgesehen von der flächendeckend auftretenden Trifluoressigsäure – an knapp der Hälfte der Messstellen nachgewiesen, an rund 2 Prozent der Messstellen in Gehalten von mehr als 0,1 μg/l. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung sollen weitere Vorschriften eingeführt werden mit dem Ziel, die Exposition gegenüber PFAS zu verringern.
Ein im Mai 2025 erfolgter Beschluss der zwölften Vertragsparteienkonferenz des Stockholmer Übereinkommens zu langkettigen Perfluorcarbonsäuren muss ins nationale Recht überführt werden. Um Handelshemmnisse mit der EU zu vermeiden und in der Schweiz ein ebenso hohes Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt wie in der EU sicherzustellen, sollen ferner Regelungen aus vier kürzlich erlassenen EU-Verordnungen übernommen werden, namentlich den Verordnungen (EU) 2024/57328, (EU) 2024/246229, (EU) 2025/198830, (EU) 2025/71831, (EU) 2025/139932 und (EU) 2025/4033.
4.3.1 Vorschriften zu Perfluoralkansulfonsäuren und ihren Vorläuferverbindungen
Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate (d. h. PFOS-Vorläuferverbindungen) waren die ersten PFAS, für welche in der ChemRRV Beschränkungen erlassen worden sind. Für später regulierte PFAS, wie die Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), die Perfluoroctansäure (PFOA) und die längerkettigen Perfluorcarbonsäuren (C9–C14-PFCA) sowie ihre jeweiligen Vorläuferverbindungen, wurden massiv tiefere Werte für die zulässigen Höchstgehalte in Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen festgelegt. Wie in der EU sollen nun die Höchstwerte für PFOS und ihre Vorläufer mit denen für PFHxS sowie PFOA und ihre Vorläufer in Einklang gebracht werden: Demzufolge sollen in Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen künftig Höchstgehalte von 25 ppb an PFOS oder von 1000 ppb an PFOS-Vorläufern gelten (statt aktuell 10'000 ppb [0,001%] für die Summe von PFOS und ihrer Vorläufer in Stoffen und Zubereitungen sowie 1'000'000 ppb [0,1%] in Gegenständen). Für Textilien und andere Werkstoffe mit Beschichtungen sollen die neuen Höchstgehalte in Bezug auf den ausgerüsteten Bestandteil gelten. Für die
28 Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, Fassung gemäss ABl. L, 2024/573, 20.2.2024.
29 Verordnung (EU) 2024/2462 der Kommission vom 19. September 2024 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihrer Salze und PFHxA-verwandter Stoffe, Fassung gemäss ABl L, 2024/2462, 20.09.2024.
30 Verordnung (EU) 2025/1988 der Kommission vom 2. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen, ABl. L, 2025/1988 vom 3.10.2025.
31 Delegierte Verordnung (EU) 2025/718 der Kommission vom 14. April 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate, ABl. L, 2025/718 vom 27.6.2025.
32 Delegierte Verordnung (EU) 2025/1399 der Kommission vom 5. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen, ABl. L, 2025/1399 vom 14.7.2025.
33 Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG, Fassung gemäss ABl L, 2025/40, 22.01.2025.