Erläuternder Bericht - ChemRRV (Industriechemikalien)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 44 Seiten

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C9–C14-PFCA sowie ihre jeweiligen Vorläufer überschreiten, wenn diese PFAS im nunmehr im System befindlichen Löschmittel aus einer früheren Befüllung stammen und das Behältnis und das mit den Schaumlöschmittel in Kontakt stehende Zubehör nach dem Stand der Technik gereinigt worden sind.

4.3.2.2 Vorschriften zu C15–C21-PFCA und ihren Vorläuferverbindungen

Der Beschluss der zwölften Vertragsparteienkonferenz des Stockholmer Übereinkommens betrifft Perfluorcarbonsäuren der Kettenlängen 9 bis 21 (C9–C21- PFCA), also von der Perfluornonansäure bis zur Perfluorheneicosansäure. Im Geltungsbereich eingeschlossen sind jeweils die linearen und die verzweigten Isomere sowie ihre Vorläuferverbindungen.

Da Perfluorcarbonsäuren der Kettenlängen 9 bis 14 (C9–C14-PFCA) und ihre Vorläuferverbindungen bereits heute – harmonisiert mit der EU – geregelt sind, sind nur die Perfluorcarbonsäuren der Kettenlängen 15 bis 21 (C15–C21-PFCA) und ihre Vorläuferverbindungen Gegenstand der neuen Regelung. Aus diesem Grund sollen in der bestehenden Ziffer 3 neben der Perfluoroctansäure (PFOA) und C9–C14-PFCA und ihre Vorläuferverbindungen neu zusätzlich C15–C21-PFCA und ihre Vorläuferverbindungen aufgenommen werden. C15–C21-PFCA und ihre Vorläuferverbindungen wurden – gemäss Informationen des POPs Review Committee des Stockholmer Übereinkommens – jeweils als Teil eines Gemischs zusammen mit bereits heute verbotenen Perfluorcarbonsäuren verwendet. Daher ergeben sich durch die neuen Regelungen für die Praxis keine Auswirkungen37.

Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen zu C15–C21-PFCA werden analog zur bestehenden Regelung von C9–C14-PFCA gefasst:

• Begriffsbestimmungen (Ziff. 3.1 Abs. 5 und 6)

• Erweiterung der bestehenden Verbote der Herstellung, des Inverkehrbringens und

der Verwendung um C15–C21-PFCA und ihre Vorläuferverbindungen mit demselben maximalen Massengehalt

• Erweiterung der bestehenden Verbote des Inverkehrbringens von Gegenständen

und deren Bestandteilen um C15–C21-PFCA und ihre Vorläuferverbindungen (Ziff. 3.2 Abs. 2 Bst. a und c)

• Erweiterung der Ausnahmen (Ziff. 3.3) um C15–C21-PFCA und ihre

Vorläuferverbindungen (Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 3; Abs. 1 Bst. e; Abs. 2 Bst. c) mit denselben maximalen Massengehalten

• Übernahme der Übergangsbestimmungen für C15–C21-PFCA und ihre

Vorläuferverbindungen; Konkret soll das weitere Inverkehrbringen und die

37 Mit anderen Worten finden sich allfällig C15-C21-PFCA und ihre Vorläufer in Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen nur, wenn in diesen auch C9-C14-PFCA und ihre Vorläufer enthalten sind. Die betrieblich implementierten Chemikalienmanagement-Systeme zur Sicherstellung der Konformität mit den bereits geregelten C9-C14-PFCA und ihren Vorläufern sind somit ausreichend, um auch von Konformität mit den neu geregelten C15–C21-PFCA und ihren Vorläufern auszugehen. Die formale Anpassung der betrieblichen Systeme ist somit nicht dringlich und kann im Zuge anderer anstehenden Aktualisierungen vorgenommen werden, sodass keine Übergangsfristen gewährt werden müssen.