Erläuternder Bericht - ChemRRV (Industriechemikalien)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 44 Seiten

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(Ziff. 1), Quecksilbervakuumpumpen, einschliesslich solcher, deren Gebrauch die Verwendung von Quecksilber erfordert (Ziff. 2), Wuchtgewichte für Reifen und Räder (Ziff. 3), Filme und fotografische Papiere (Ziff. 4) sowie Treibstoffe für Satelliten und Raumfahrzeuge (Ziff. 5).

• Die bestehenden Ausnahmen für Schalter und Relais der Buchstaben a und c in

der geltenden Fassung von Ziffer 1.2 Absatz 4 sollen auch für Schmelzdruckwandler, Schmelzdrucktransmitter oder Schmelzdrucksensoren gelten. Dazu wird der bestehende Einleitungssatz entsprechend ergänzt. Weil die Ausnahme in Buchstabe b für Schalter und Relais der geltenden Fassung neu ebenso für Schmelzdruckwandler, -transmitter und -sensoren gelten soll, wird zudem der Text in diesem Buchstaben ergänzt.

• Im neuen Absatz 4bis der Ziffer 1.2 werden Ausnahmen aufgeführt, die entweder

nur für Schalter und Relais (Bst. a) oder nur für Schmelzdruckwandler, -transmitter und -sensoren (Bst. b) gelten. Der Schalter und Relais adressierende neue Buchstabe a entspricht materiell dem Text des bestehenden und darum zur Aufhebung vorgesehen Buchstaben d des Absatzes 4 in der geltenden Fassung. In Buchstabe b wird schliesslich festgelegt, dass Schmelzdruckwandler, - transmitter oder -sensoren als Bau- oder Ersatzteile für Grosswerkzeuge und Grossanlagen in Verkehr gebracht werden dürfen.

• Der neue Absatz 4terder Ziffer 1.2 bezweckt, das Inverkehrbringen von Quecksilber

enthaltenden Vakuumpumpen oder mit Quecksilber arbeitenden Vakuumpumpen für Analyse- und Forschungszwecke zu ermöglichen.

• Mit der Änderung in Ziffer 1.2 Absatz 6 Buchstabe b wird der bestehende Wortlaut

(«quecksilberhaltige Zubereitungen und Gegenstände für den Einsatz im Weltraum») an jenen der Verordnung (EU) 2017/85227 («Ausrüstungsgegenstände für den Einsatz im Weltraum») angepasst.

• Die Ziffer 2.1 wird dahingehend ergänzt, dass auch Lampen einem Ausfuhrverbot

unterliegen. Dies gilt jedoch nur für Lampen, wie bereits für Messinstrumente sowie Schalter und Relais festgelegt, deren Inverkehrbringen nicht zulässig ist, weil sie quecksilberhaltig sind.

• Durch die Ergänzung von Ziffer 3.1 Buchstabe a mit Ziffer 3 soll schliesslich die

Verwendung von Quecksilber und quecksilberhaltigen Zubereitungen, worunter auch Amalgame fallen, zur Herstellung von Lampen verboten werden, sofern die Lampen nach Anhang 2.18 Ziffer 3 nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

4.3 Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (Anhang 1.16)

Diverse langkettige PFAS sind heute bereits in Anhang 1.16 ChemRRV geregelt. Wegen der extremen Langlebigkeit in der Umwelt und der hohen Mobilität in Böden und Gewässern bestehen jedoch auch für Substitute, namentlich kürzerkettige PFAS,

27 Bislang ist beim BAFU auch kein Gesuch für das ausnahmsweise Inverkehrbringen solcher Gegenstände eingegangen (Ziff. 1.3.1).