Erläuternder Bericht - ChemRRV (Industriechemikalien)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 44 Seiten

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• Gegenstände, Textilien und andere beschichtete Werkstoffe dürfen bis zum

31. Dezember 2027 in Verkehr werden, wenn sie die bislang gültigen Höchstwerte für die Summe an PFOS und ihrer Vorläuferverbindungen (Anh. 1.16 Ziff. 1.2 Abs. 2 geltende Fassung ChemRRV) nicht überschreiten (Ziff. 7 Abs. 1 Bst. d).

Die Dauer der Übergangsfristen der Ziffer 7 Absatz 1 wird wie folgt begründet:

• Es gibt keine Hinweise, dass alternativ zu PFOS und ihren Vorläufern eingesetzte

PFAS herstellungsbedingt PFOS oder ihre Vorläufer in einem Ausmass enthalten, dass die neuen Höchstwerte nicht eingehalten werden könnten. Nichtsdestotrotz bewirkt die Verschärfung der Vorschriften in der Praxis, dass Inverkehrbringerinnen ihre betrieblichen Chemikalienmanagement-Systeme anpassen müssen, um Konformität mit den neuen Vorschriften auch formal sicherzustellen. Dazu ist eine Frist von einem Jahr ausreichend.

• Die Verwendung von Schaumlöschmitteln, die mehr als 10 ppm an der Summe von

PFOS und ihrer Vorläufer enthalten, ist in mobilen Systemen bereits seit dem 30. November 2014 und in stationären Systemen seit dem 30. November 2018 verboten. Die tiefen Grenzwerte für PFHxS und PFOA sowie ihre Vorläufer in Zubereitungen, so Schaumlöschmitteln, wurden erst im Jahr 2022 eingeführt, so dass Inhaberinnen mit PFOS-haltigen Löschmitteln befüllter Systeme zu jener Zeit davon ausgehen durften, dass Kontaminationen im neu eingefüllten Löschmittel im Umfang von maximal 10 ppm an PFOS und ihrer Vorläufer akzeptabel sind35. Die Verwendung von Schaumlöschmitteln, die in wiederbefüllbaren Behältnissen mobiler oder ortsfester Systeme enthalten sind und die aufgrund früherer Befüllungen der Systeme weniger als 10 ppm (10 000 ppb) an der Summe von PFOS und ihrer Vorläufer enthalten, soll darum für zulässige, befristete Verwendungen fluorhaltiger Schaumlöschmittel erlaubt bleiben (Ziff. 6.2.3 mit Erläuterungen in Kap. 4.3.3.2).

In Ziffer 7 Absatz 2 Buchstabe a werden die geltenden Übergangsbestimmungen für Schaumlöschmittel, die unvermeidliche Verunreinigungen an der PFHxS und ihrer Vorläuferverbindungen enthalten, präzisiert. Unverändert gilt die Vorschrift in Buchstabe b, wonach das Inverkehrbringen von PFHxS oder PFHxS-Vorläufern enthaltenden Gegenständen zulässig ist, wenn sie vor dem 1. Oktober 2022 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

Die Übergangsbestimmung für Schaumlöschmittel in Buchstabe a besagt neu, dass in wiederbefüllbaren Behältnissen mobiler oder ortsfester Systeme enthaltene Löschmittel, die mehr als 25 ppb an PFHxS oder mehr als 1000 ppb an PFHxS-Vorläufern enthalten, weiterhin verwendet werden dürfen, wenn ihr Massengehalt an der Summe von PFHxS und ihrer Vorläufer jenen an der Summe von PFOS und ihrer Vorläufer nicht übersteigt.

Begründen lässt sich die geänderte Vorschrift dahingehend, dass PFHxS und ihre Vorläufer in Schaumlöschmitteln nie als Reinstoffe eingesetzt wurden, sondern immer nur ein herstellungsbedingter Nebenbestanteil von PFOS und ihren Vorläufern waren. So haben im Auftrag des BAFU durchgeführte Analysen von Schaumlöschmitteln

35 Gemessen wurden PFOS-Gehalte in Behältnissen von 350 ppb in mobilen Systemen und 1500 ppb in stationären Systemen.