Erläuternder Bericht - ChemRRV (Industriechemikalien)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 44 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Schmelzdruckwandler, Schmelzdrucktransmitter und Schmelzdrucksensoren, Quecksilber-Vakuumpumpen, Wuchtgewichte für Reifen und Räder, Filme und fotografische Papiere sowie Antriebssysteme für Satelliten und Raumfahrzeuge. Die vorgesehenen Änderungen der ChemRRV und ihre Auswirkungen auf die Unternehmen sind nachstehend beschrieben:

• Die Herstellung, Ein- und Ausfuhr Quecksilber enthaltender Schmelzdruckwandler,

Schmelzdrucktransmitter oder Schmelzdrucksensoren werden laut Eintrag in Anlage A des Übereinkommens verboten, soweit sie nicht für hochgenaue Messungen oder in Grossanlagen oder Grosswerkzeugen verwendet werden. Im ersten Fall sind Schmelzdruckwandler Bestandteil von Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, im zweiten Fall dienen Schmelzdruckwandler, -transmitter oder -sensoren der Kontrolle des Schmelzverhaltens von Kunststoffen bei ihrem Spritzgiessen in Grossanlagen oder mit Grosswerkzeugen. Weil die zwei Anwendungen die einzig bekannten sind und die Schweiz beabsichtigt, die in Anlage A des Übereinkommens festgelegten Ausnahmen zu beanspruchen, hat die Anpassung der ChemRRV keine Auswirkungen auf die Schweizer Unternehmen.

Laut geltendem Recht dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, worunter Überwachungs- und Kontrollinstrumente fallen, keine quecksilberhaltigen Bauteile enthalten, ausser in den Anhängen III oder IV der Richtlinie 2011/65/EU24 (RoHS-Richtlinie) ist festgelegt, dass Geräte solche Bauteile enthalten dürfen (Anh. 2.18 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 3 ChemRRV). Dies trifft zurzeit für Schmelzdruckwandler in Kapillarrheometern zu. Weil Grossanlagen und Grosswerkzeuge keine Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Anhangs 2.18 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV sind, dürfen sie mit quecksilberhaltigen Schmelzdruckwandlern, -transmittern oder - sensoren ausgerüstet sein. Dies trifft weiter für Geräte zu, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Schweiz erforderlich sind, einschliesslich Waffen, Munition und Kriegsmaterial für militärische Zwecke (Anh. 2.18 Ziff. 1 Abs. 1 ChemRRV). Das ist konform mit den Vorschriften in Anlage A des Minamata-Übereinkommens, in der eine allgemeine Ausnahme für solche Geräte festgelegt ist. Für die Umsetzung des Beschlusses der Vertragsparteien sieht die Änderung des Anhangs 1.7 ChemRRV ein Verbot des Inverkehrbringens quecksilberhaltiger Schmelzdruckwandler, -transmitter oder -sensoren in Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 1 vor. Das Verbot soll gemäss einer Ergänzung der Ziffer 1.2 (Einleitungssatz, Bst. b, d, Abs. 4bis) nicht gelten, wenn sie als Bau- oder Ersatzteile einerseits für Elektro- oder Elektronikgeräte, welche diese Teile enthalten dürfen, und andererseits für Grossanlagen oder Grosswerkzeuge oder für dem Schutz der Sicherheitsinteressen der Schweiz dienende Geräte bestimmt sind. Mit der Einführung des Verbots des Inverkehrbringens greift Ziffer 3.1 Buchstabe a Ziffer 1: Danach darf Quecksilber nicht zur Herstellung von Schmelzdruckwandlern, - transmittern oder -sensoren verwendet werden, die nach Ziffer 1.1 Absatz 2 und Ziffer 1.2 nicht verkehrsfähig sind.

24 Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88, zuletzt geändert durch die delegierte Richtlinie (EU) 2024/1416, ABl. L 1416 vom 21.5.2024, S. 1.