Erläuternder Bericht - ChemRRV (Industriechemikalien)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 44 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

• Laut Anlage A des Übereinkommens sollen zudem die Herstellung, Ein- und Ausfuhr Quecksilber enthaltender Vakuumpumpen, Wuchtgewichte für Reifen und Räder, Filme und fotografische Papiere sowie Antriebssysteme für Satelliten und Raumfahrzeuge verboten werden. Es sind dies alle vor dem 1. Januar 2018 in der Schweiz nicht bekannte Verwendungen. Gegenstände, die Quecksilber in nicht bekannten Verwendungen enthalten, dürfen nach geltendem Recht laut Anhang 1.7 Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe e ChemRRV nicht in Verkehr gebracht werden25. Auch die Verwendung von Quecksilber zur Herstellung von Vakuumpumpen, Wuchtgewichten für Reifen und Räder, Filmen und fotografischen Papieren sowie Antriebssystemen für Satelliten und Raumfahrzeuge ist nach geltendem Recht nicht zulässig (Ziff. 3.1 Bst. a Ziff. 1).

Die genannten Gegenstände sollen aus Gründen der Rechtssicherheit und Visibilität in Ziffer 1.1 Absatz 2 ausdrücklich dem Verbot des Inverkehrbringens unterworfen werden. Im Sinne einer Präzisierung des Wortlauts des Beschlusses der Vertragsparteien soll das Verbot des Inverkehrbringens auch für Vakuumpumpen gelten, die für den Betrieb mit Quecksilber ausgelegt sind. Nicht gelten soll aber das Verbot gemäss der Ergänzung von Ziffer 1.2 Absatz 4terfür das Inverkehrbringen (und damit die Herstellung) für Analyse- und Forschungszwecke, beispielsweise für die Forschung im Bereich der Kernfusion. Somit hat auch diese Anpassung der ChemRRV keine Auswirkungen auf die Schweizer Unternehmen.

• Auch hinsichtlich der in Anlage A des Minamata-Übereinkommens aufgelisteten Lampen sind die Vertragsparteien verpflichtet, dafür zu sorgen, dass keine Herstellung, Ein- und Ausfuhr stattfindet. Das Inverkehrbringen quecksilberhaltiger Lampen in der Schweiz richtet sich nach den Vorschriften des Anhangs 2.18. Danach dürfen quecksilberhaltige Lampen nicht in Verkehr gebracht werden, soweit in den Anhängen III und IV der RoHS-Richtlinie nicht festgelegt ist, dass sie Quecksilber enthalten dürfen24. In der EU und damit auch in der Schweiz dürfen nur noch wenige Lampen in Spezialanwendungen Quecksilber enthalten. Eine Herstellung quecksilberhaltiger Lampen findet in der Schweiz nicht statt26.

Um den Anforderungen des Übereinkommens zu genügen, soll die Verwendung von Quecksilber zur Herstellung von Lampen explizit verboten werden, soweit die Lampen in der Schweiz nicht verkehrsfähig sind. Wie dargelegt, ist von dieser Massnahme kein Unternehmen betroffen. Um zu verhindern, dass ausser Betrieb genommene und noch funktionstüchtige Lampen den Weg ins Ausland finden, soll vorsorglich ein Ausfuhrverbot festgelegt werden. Diese Massnahme ist vertretbar, weil die Beseitigung solcher Lampen über eine Gebühr vorfinanziert wurde.

Im Detail werden die Vorschriften in Anhang 1.7 wie folgt ergänzt und angepasst:

• In Ziffer 1.1 Absatz 2 wird Buchstabe c mit dem bestehenden Verbot für Schalter und Relais neu gefasst: Danach wird das Inverkehrbringen folgender Produktarten verboten, wenn sie Quecksilber enthalten (Bst. c): Schalter, Relais, Schmelzdruckwandler, Schmelzdrucktransmitter oder Schmelzdrucksensoren

25 Nach Ziffer 1.3.3 in Verbindung mit Ziffer 1.3.1 ist für diese Verwendungen bei BAFU auch kein Gesuch für das ausnahmsweise Inverkehrbringen eingegangen.

26 Weder ist seit dem Jahr 2017 beim BAFU ein Gesuch für eine Einfuhr von Quecksilber oder einer Quecksilberverbindung (einschliesslich einer Quecksilberlegierung) zur Verwendung für eine Herstellung von Lampen eingegangen (s. Ziff. 1.4.4), noch hat ein inländischer Recycler gemeldet, Quecksilber oder eine Quecksilberverbindung einer Lampenherstellerin abgegeben zu haben (s. Ziff. 1.5 Abs. 2)