Erläuternder Bericht - ChemRRV (Industriechemikalien)
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 44 Seiten
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Akteuren hoch ist. So verwenden die Feuerwehren zunehmend PFAS-freie Mittel, insbesondere für Verwendungen, die in der EU jüngst geregelt wurden oder künftig geregelt sein werden. Dies, weil inzwischen Fortschritte in der Entwicklung PFAS-freier Mittel erzielt wurden. Vorgehalten werden PFAS enthaltende Mittel zurzeit vor allem in stationären Löschanlagen der Industrie und im Gewerbe.
In der Schweiz werden in stationären Löschanlagen zurzeit ca. 1200 Tonnen PFAS enthaltende Schaumlöschmittel vorgehalten; davon entfallen 54 Prozent auf Löschanlagen der Industrie und des Gewerbes und 46 Prozent auf Anlagen zum Schutz der Brenn- und Treibstofflager. Weitere 350 Tonnen der Mittel sind in Schaumfeuerlöschern enthalten. Aktuell betreuen 15 Errichter von stationären Löschanlagen rund 200 Anlagen in der Industrie und dem Gewerbe; sie stehen in rund 140 verschiedenen Unternehmen. In grossen Unternehmen, insbesondere der chemischen Industrie, sind mehrere Anlagen installiert. Bei den privaten Brenn- und Treibstofflagern zählt man 27 Anlagenstandorte und 36 Anlagen, die mit fluorhaltigen Mitteln operieren; bei der Armee wird die Anzahl der Löschanlagen auf 25 geschätzt. Was fluorhaltige Schaumfeuerlöscher betrifft, beträgt ihr Bestand etwa 3 Millionen Stück. Die Löscher befinden sich an Standorten, an denen sie nach der Richtlinie über Löscheinrichtungen der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) bereitzuhalten sind; betroffen sind Beherbergungsbetriebe (Spitäler, Alters- und Pflegeheime, Hotels), Verkaufsgeschäfte wie Warenhäuser oder Einkaufszentren sowie die Industrie und das Gewerbe. Zum andern befindet sich nach Angaben von Mitgliedern des Löschgeräte Verbands Schweiz (LGVS) bis zu einem Drittel des Schaumfeuerlöscher-Bestands im Besitz der breiten Öffentlichkeit, sodass hier von mehreren hunderttausend Geräteinhabern auszugehen ist.
In der EU wurden jüngst Beschränkungen für die PFHxA und ihre Vorläuferverbindungen erlassen, die auch Anwendungen von Schaumlöschmitteln adressieren29. Zudem wurde die REACH-Verordnung im Herbst 2025 mit einem Verbot aller PFAS in allen Schaumlöschmittel-Anwendungen ergänzt30. Diese Regulierung bezweckt, dass die verbleibenden Anwendungen von Schaumlöschmitteln, die PFHxA-Vorläuferverbindungen enthalten, schrittweise umgestellt werden. Zudem soll verhindert werden, dass diese Schaumlöschmittel durch andere PFAS-haltige Schaumlöschmittel ersetzt werden. Eine Mehrheit der Kantone hat sich im Vernehmlassungsverfahren der vorhergehenden Revision der ChemRRV, die bereits Vorschriften für PFHxA und ihre Vorläufer vorsah, dahingehend geäussert, dass sie mit Beschränkungen für die Verwendung von Schaumlöschmitteln zu ergänzen sei. Die nun vorgesehenen Vorschriften orientieren sich an den zwei genannten EU-Erlassen und wurden im Dezember 2024 bei den massgebenden Fachverbänden, Organisationen und Behörden in eine Vorkonsultation geschickt. Die Rückmeldungen ergaben, dass die vorgesehen Vorschriften breite Zustimmung fanden.
1. Verbot der Verwendung PFAS-haltiger Schaumlöschmittel für Übungen, Testzwecke und Funktionstests mit Umwelteinträgen, wenn die Schaumlöschmittel nicht vollumfänglich aufgefangen und fachgerecht entsorgt werden – per 1. Dezember 2026
Da es bereits heute gängige Praxis ist, mit fluorfreien Mitteln zu üben oder die PFAS-haltigen Schaumlöschmittel aufzufangen und einer geeigneten