Erläuternder Bericht - ChemRRV (Industriechemikalien)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 44 Seiten

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Verbrennungsanlage zuzuführen, hat die Massnahme vorsorglichen Charakter und beugt einer allfälligen künftigen Wiederaufnahme PFAS-haltiger Schaumlöschmittel vor (Ziff. 6.2.3 Bst. b; Ziff. 6.2.4 Bst. a).

2. Verbot des Inverkehrbringens PFAS-haltiger Schaumfeuerlöscher – per 1. Dezember 2026

Von den Stakeholdern wurde ein Inkrafttreten des Verbots des Inverkehrbringens PFAS-haltiger Schaumfeuerlöscher ohne Übergangsfrist (Ziff. 6.2.3 Bst. a) explizit gewünscht. Die meisten Firmen vertreiben bereits heute ausschliesslich Schaumfeuerlöscher mit fluorfreiem Schaumlöschmittel.

3. Verbot der Verwendung PFAS-haltiger Schaumlöschmittel bei Ereignissen auf der Schiene, Strasse und zivilen Flugplätzen, in denen brennbare Flüssigkeiten involviert sind – per 1. Januar 2028

Die mobilen Feuerwehren haben grösstenteils bereits auf fluorfreie Schaumlöschmittel umgestellt oder sind gegenwärtig daran (Ziff. 7 Abs. 11 Bst. a). Bis zur Pflicht zur Ausserbetriebenahme (siehe Punkt 5 unten) bleibt auf der Schiene und auf der Strasse die Verwendung von PFAS-haltigen Schaumfeuerlöschern erlaubt.

Es ist jedoch vorgesehen, der für den Vollzug der ChemRRV zuständigen kantonalen Behörde die Kompetenz einzuräumen, über diese Frist hinaus die Verwendung von PFAS-haltigen Schaumlöschmitteln bei Ereignissen in Strassen- und Eisenbahntunneln zu bewilligen, wenn das Schaumlöschmittel vollständig aufgefangen und fachgerecht entsorgt wird (Ziff. 7 Abs. 12).

4. Verbot der Verwendung PFAS-haltiger Schaumlöschmittel bei Ereignissen auf Militärflugplätzen, in denen brennbare Flüssigkeiten involviert sind – per 1. Januar 2030

Bei den Militärflugplätzen ist eine etwas längere Übergangsfrist notwendig als bei zivilen Flugplätzen (Ziff. 7 Abs. 11 Bst. b). An den Standorten vorhandene Schaumfeuerlöscher dürfen bis zur Pflicht zur Ausserbetriebnahme weiterverwendet werden (siehe unten).

5. Verbot der Verwendung PFAS-haltiger Schaumfeuerlöscher – per 1. Januar 2032

Mit dem Verwendungsverbot PFAS-haltiger Schaumfeuerlöscher (Ziff. 7 Abs. 10) fünf Jahre nach dem Inverkehrbringensverbot soll die Ausserbetriebnahme der verbliebenen PFAS-haltigen Schaumfeuerlöscher abgeschlossen werden. Weil sowohl mit Kartuschen bestückte Löscher als auch Löscher mit fertiger Löschmittelmischung (Premix) in einem Intervall von drei Jahren gewartet werden, lassen sich fluorhaltige Löscher innerhalb der vorgesehenen Übergangsfrist von fünf Jahren im Zuge der Wartungsarbeiten ersetzen.

6. Verbot der Verwendung PFAS-haltiger Schaumlöschmittel bei Ereignissen in Betrieben und Tanklagern, in denen brennbare Flüssigkeiten involviert sind – per 1. Januar 2037