Erläuternder Bericht - ChemRRV (Industriechemikalien)
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 44 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Dieser letzte Schritt zum Totalverbot der Verwendung PFAS-haltiger Schaumlöschmittel bezweckt den Ersatz der in Löschanlagen vorgehaltenen PFAShaltigen Schaumlöschmittel in Pflichtlagern für Brenn- und Treibstoffe, in Lagern mit diesen Stoffen der Armee sowie in stationären Löschanlagen in Industrie- und Gewerbebetrieben. Auch mobile Einsatzkräfte dürfen ab dem 1. Januar 2037 an diesen Standorten keine fluorhaltigen Mittel mehr verwenden (Ziff. 7 Abs. 11 Bst. c).
Dem UVEK soll die Kompetenz eingeräumt werden, diese Frist zu verlängern. Es soll dabei die Verfügbarkeit und Eignung fluorfreier Alternativen, die Verfügbarkeit der für die Umstellung erforderlichen Fachkräfte sowie das Risiko einer Schädigung der Bevölkerung und der Umwelt im Ereignisfall berücksichtigen (Ziff. 7 Abs. 13).
Die Begriffsbestimmung für die von der Regelung erfassten PFAS ist identisch mit jener des EU-ErlassesError!Bookmarknotdefined., die auch der OECD-Definition entspricht (Ziff. 6.2.1 Abs. 1). Ab einer PFAS-Summenkonzentration von 1 mg pro Liter gilt ein Schaumlöschmittel als PFAS-haltig (Ziff. 6.2.1 Abs. 2). Als Schaumfeuerlöscher gelten neben tragbaren Feuerlöschern auch fahrbare Feuerlöscher sowie Feuerlöschsprays, die jeweils bei der Anwendung einen Schaum erzeugen.
Diese Regelung gilt für Schaumlöschmittel, die andere PFAS als PFOS, PFHxS, PFOA und längerkettige PFCA sowie deren jeweilige Vorläuferverbindungen enthalten (Ziff. 6.2.2).
Das Verwendungsverbot in Ziff. 6.2.3 Bst. b betrifft sowohl Schaumfeuerlöscher, die PFAS-haltige Schaumlöschmittel enthalten, als auch den Einsatz von PFAS-haltigen Schaumlöschmitteln in anderen Anwendungen, also z.B. in Tanklöschfahrzeugen oder in Sprinkleranlagen.
Wie oben aufgeführt, sollen Übungen, Testzwecke und Funktionstests unter der Voraussetzung, dass die Schaumlöschmittel vollständig aufgefangen und fachgerecht entsorgt werden, von einer Ausnahme profitieren (Ziff. 6.2.4 Bst. a). Fluorfreie Schaumlöschmittel, die in Behältnisse eingefüllt wurden, in welchen zuvor PFAShaltige Schaumlöschmittel vorgehalten worden waren, können mitunter PFAS-Verunreinigungen aufweisen. Sofern diese trotz einer Reinigung nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Austauschs des Schaumlöschmittel in einer unvermeidlichen Konzentration auftreten, profitieren betroffene Schaumlöschmittel von einer Ausnahme vom Verwendungsverbot (Ziff. 6.2.4 Bst. b).
Eine grafische Übersicht über die bereits bestehenden sowie die geplanten Regelungen zu PFAS-haltigen Schaumlöschmitteln findet sich auf der BAFU-Webseite (www.bafu.admin.ch > Themen > Chemikalien > Vorschriften für bestimmte Anwendungsbereiche > Löschmittel).
4.3.3.3 Vorschriften zu Verpackungen und Lebensmittelkontaktmaterialien
PFAS in Lebensmittelverpackungen und anderen Lebensmittelkontaktmaterialien für den einmaligen Gebrauch können einerseits direkt zu einer Exposition von