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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

c. zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Verantwortlicher nach dem DSG8: alle Da- ten;

d. zur Erstellung von Statistiken über die Spendebereitschaft: alle Daten, mit Ausnahme von Namen, Vornamen, Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Ad- ressen und AHV-Nummern.

4Das BAG kann für die Aufsicht und den Vollzug alle Daten mit Ausnahme von Na- men, Vornamen, Adressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen einsehen.

Art. 27 Geltendmachung von Rechten nach dem DSG

Begehren zur Geltendmachung von Rechten nach dem DSG9 sind an die Nationale Zuteilungsstelle zu richten.

Art. 28 Richtigkeit der Dateneinträge

Die eintragenden Personen sind für die Richtigkeit der eingetragenen Daten verant- wortlich.

Art. 29 Löschung der Daten

1Die Daten von verstorbenen Personen werden 15 Jahre nach dem Tod gelöscht.

2Daten von Personen mit einem vereinfachten Eintrag werden 80 Jahre nach ihrem Eintrag automatisch gelöscht.

Art. 30 Erstellen von Statistiken

Das BAG und die Nationale Zuteilungsstelle können Statistiken zur Anzahl Eintra- gungen im Register, zur Anzahl Widersprüche und Zustimmungen sowie zur Anzahl Zugriffe zur Abklärung der Spendebereitschaft erstellen.

Art. 31 Bekanntgabe von Daten zum Zweck der Forschung und

Qualitätssicherung: Gesuch

1Das Gesuch um die Bekanntgabe von Daten für die Forschung oder Qualitätssiche- rung ist an das BAG zu richten.

2Es hat den Projektbeschrieb zu enthalten und festzuhalten, welche Daten benötigt werden, wer Zugriff auf die Daten hat, wie die Daten gesichert und nach welcher Zeitspanne sie vernichtet werden.

8 SR 235.1

9 SR 235.1