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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

7. Abschnitt: Blut-Stammzellenregister

Art. 73 Inhalt

1Das Blut-Stammzellenregister enthält die in Anhang 5 aufgeführten Daten.

2Werden die Daten von spendewilligen und spendenden Personen von einem auslän- dischen Register übermittelt, so werden die Daten nach Anhang 5 Ziffer 1 gespei- chert, mit Ausnahme des Namens, der Vornamen und der Kontaktdaten.

Art. 74 Schnittstellen mit internationalen und ausländischen Registern

1Die Koordinationsstelle Blut-Stammzellen sucht passende spendewillige Personen und Nabelschnurbluteinheiten über die Schnittstelle zum Register der World Marrow Donor Association oder über Schnittstellen zu ausländischen Blut-Stammzellenregis- tern.

2Die anonymisierten Daten aller spendewilligen Personen sowie die Daten über Na- belschnurbluteinheiten des Blut-Stammzellenregisters werden regelmässig in das Re- gister der World Marrow Donor Association übertragen.

3Die Koordinationsstelle Blut-Stammzellen stellt die Daten nach Absatz 2 über Schnittstellen ausländischen Blut-Stammzellenregistern für deren Suche nach passen- den spendewilligen Personen und Nabelschnurbluteinheiten zur Verfügung.

Art. 75 Schnittstelle mit dem Nachsorgeregister Blut-Stammzellen

Die Daten, die sowohl im Blut-Stammzellenregister als auch im Lebendspende-Nach- sorgeregister für Spenderinnen und Spender von Blut-Stammzellen (Nachsorgeregis- ter Blut-Stammzellen) bearbeitet werden, werden für beide Register gemeinsam ver- waltet.

Art. 76 Eintragung von Daten

1Spendewillige Personen sowie Spenderinnen und Spender von Blut-Stammzellen können ihre Daten zur Identität selbst im Blut-Stammzellenregister eintragen und ak- tualisieren.

2Die folgenden Stellen tragen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nachstehenden Daten im Register ein:

a. die Transplantationsspitäler: die Daten über die von ihnen betreuten Patien- tinnen und Patienten;

b. die Entnahmespitäler: die Daten über die von ihnen betreuten spendewilligen Personen und Spenderinnen und Spender von Blut-Stammzellen;

c. die Nabelschnurblutbanken: die anonymisierten Daten über die von ihnen ge- lagerten Nabelschnurbluteinheiten;

d. das nationale Referenzlabor für Histokompatibilität: die Resultate der Bestim- mung der Gewebemerkmale.