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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 69 Verantwortung und datenschutzrechtliche Ansprüche

1Das BAG ist für das SwissKiPaDoS der Verantwortliche nach dem DSG19, sofern nach dem 3. oder 4. Abschnitt nicht eine andere Stelle zuständig ist.

2Die Nationale Zuteilungsstelle unterstützt die Benutzerinnen und Benutzer bei An- wendungsproblemen und zieht bei Bedarf das BAG bei.

3Begehren zur Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen sind an das zuständige Transplantationszentrum zu richten.

Art. 70 Löschung der Daten

Die im SwissKiPaDoS erfassten Daten werden 15 Jahre nach der letzten Änderung gelöscht.

Art. 71 Erstellung von Statistiken

Die Nationale Zuteilungsstelle kann Daten des SwissKiPaDoS und des SOAS zur Er- stellung von Statistiken verwenden.

6. Abschnitt: Aufgaben der Koordinationsstelle Blut-Stammzellen

Art. 72

Die Koordinationsstelle Blut-Stammzellen muss die folgenden Aufgaben wahrneh- men:

a. Sie stellt die Registrierung von spendewilligen Personen und Nabel- schnurbluteinheiten im Blut-Stammzellenregister sicher.

b. Sie bearbeitet alle Anfragen aus dem In- und Ausland, mit denen für eine Pa- tientin oder einen Patienten Blut-Stammzellen oder Nabelschnurbluteinheiten gesucht werden.

c. Sie koordiniert die Gewebetypisierung, die Entnahme, den Transport, die Ein- und Ausfuhr und die Transplantation von Blut-Stammzellen.

d. Sie stellt die Rückverfolgbarkeit zwischen den spendenden und empfangen- den Personen sicher.

e. Sie erhebt Angaben zu Frühkomplikationen bei den spendenden und empfan- genden Personen und allenfalls zum Tod von spendenden und empfangenden Personen.

f. Sie informiert die Öffentlichkeit über die Spende von Blut-Stammzellen und beantwortet Anfragen in diesem Zusammenhang.

g. Sie arbeitet mit ausländischen und internationalen Stellen zusammen.

19 SR 235.1