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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Die Koordinationsstelle Blut-Stammzellen erfasst alle Daten nach Anhang 5 im Blut-Stammzellenregister, die nicht von der spendewilligen Person oder von einer Stelle nach Absatz 2 in das Register eingetragen werden.

Art. 77 Einsichtnahme in die Daten

1Die spendewilligen und spendenden Personen können die eigenen Identitätsdaten und ihre Verfügbarkeit zur Spende im Blut-Stammzellenregister einsehen.

2Die folgenden Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nachstehenden Da- ten einsehen:

a. die Koordinationsstelle Blut-Stammzellen: alle Daten;

b. die Transplantationsspitäler: die Daten der von ihnen betreuten Patientinnen und Patienten sowie die anonymisierten Daten der jeweiligen spendenden Per- son beziehungsweise die Daten über Nabelschnurbluteinheiten;

c. die Entnahmespitäler: die Daten der von ihnen betreuten spendewilligen oder spendenden Personen sowie die Daten der jeweiligen Empfängerin oder des jeweiligen Empfängers;

d. die Nabelschnurblutbanken: die Daten über von ihnen gelagerte Nabel- schnurbluteinheiten sowie die Daten der Empfängerin oder des Empfängers dieser Einheiten;

e. das nationale Referenzlabor für Histokompatibilität: die Identitätsdaten und die Gewebemerkmale der Patientinnen und Patienten.

Art. 78 Zugriffsberechtigte Personen

Online-Zugriff auf die Daten im Blut-Stammzellenregister haben:

a. bei der Koordinationsstelle Blut-Stammzellen: die für die Aufgaben nach Ar- tikel 23n des Transplantationsgesetzes zuständigen Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter;

b. in den Entnahme- und Transplantationsspitälern: die für die Blut-Stammzel- lentnahme und -transplantation zuständigen Ärztinnen und Ärzte und die für die Koordination zuständigen Personen;

c. bei den Nabelschnurblutbanken: die für die Meldung und Verwaltung von Na- belschnurbluteinheiten zuständigen Personen;

d. beim nationalen Referenzlabor für Histokompatibilität: die für die Bestim- mung der Gewebemerkmale zuständigen Fachpersonen.

Art. 79 Verantwortung

Die Koordinationsstelle Blut-Stammzellen ist für das Blut-Stammzellenregister die Verantwortliche nach dem DSG20.

20 SR 235.1