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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 80 Löschung der Daten

Die Daten spendender Personen werden 30 Jahre nach der Kontrolltypisierung ge- löscht, die Daten spendewilliger Personen 10 Jahre, nachdem die Person nicht mehr für eine Spende zur Verfügung steht.

8. Abschnitt: Lebendspende-Nachsorge

Art. 81 Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen

und Lebendspendern

1Die Lebendspende-Nachsorgestellen stellen die Nachverfolgung des Gesundheits- zustands der Lebendspenderinnen und Lebendspender von Organen und Blut-Stamm- zellen zusätzlich zu den Aufgaben nach dem Transplantationsgesetz wie folgt sicher:

a. Sie bieten den Lebendspenderinnen und Lebendspendern in geeigneten Zeit- abständen eine Überprüfung des Gesundheitszustands an.

b. Sie erheben die Daten nach Anhang 3 Ziffer 2 beziehungsweise nach An- hang 4 Ziffer 2.

c. Sie veröffentlichen die Erkenntnisse aus der Auswertung der Untersuchungs- ergebnisse und passen die Information künftiger Lebendspenderinnen und Le- bendspender entsprechend an.

d. Sie führen eine Statistik mit den Angaben aller Lebendspenderinnen und Le- bendspender in der Schweiz, deren Gesundheitszustand nachverfolgt wird. Die Statistik wird veröffentlicht; sämtliche Personenangaben sind zu anony- misieren.

2Sie arbeiten mit ausländischen und internationalen Nachsorgestellen zusammen.

Art. 82 Entrichtung der Pauschale für die Nachverfolgung des

Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen und Lebendspendern

1Die Pauschale für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspende- rinnen und Lebendspendern ist in Anhang 6 festgelegt.

2Sie ist fällig, sobald die Lebendspende-Nachsorgestelle der gemeinsamen Einrich- tung die Lebendspende gemeldet hat. Die gemeinsame Einrichtung fordert die Pau- schale beim zuständigen Versicherer ein.

3Bei Streitigkeiten zwischen dem Versicherer und der gemeinsamen Einrichtung über die Entrichtung der Pauschale entscheidet die gemeinsame Einrichtung in der Form einer Verfügung.

Art. 83 Sonderfälle der Kostentragung

1Entnimmt ein Transplantationszentrum einer lebenden Person in der Schweiz ein Organ, das für eine Empfängerin oder einen Empfänger bestimmt ist, die oder der bei keinem Schweizer Versicherer versichert ist, so muss es sicherstellen, dass die Emp- fängerin oder der Empfänger beziehungsweise deren ausländischer Versicherer die