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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der spendenden Person dem Lebendspende-Nachsorgefonds im Voraus bezahlt.
2Entnimmt ein Spital einer lebenden Person in der Schweiz Blut-Stammzellen, die für eine Empfängerin oder einen Empfänger mit Wohnsitz in der Schweiz bestimmt sind, die oder der bei keinem Schweizer Versicherer versichert ist, so muss es sicher- stellen, dass die Empfängerin oder der Empfänger beziehungsweise deren oder dessen ausländischer Versicherer die Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszu- stands der spendenden Person dem Lebendspende-Nachsorgefonds im Voraus be- zahlt.
3Werden einer lebenden Person in der Schweiz Blut-Stammzellen für eine empfan- gende Person im Ausland entnommen, so fordert die Koordinationsstelle Blut-Stammzellen die Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der spen- denden Person beim ausländischen Stammzellenregister oder bei der ausländischen Lebendspende-Nachsorgestelle ein und überweist die erhaltenen finanziellen Mittel dem Lebendspende-Nachsorgefonds.
4Stellt ein anderes Land die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der spenden- den Person sicher und ist die empfangende Person in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt, so entspricht die Pauschale den von diesem Land für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands ausgewiesenen Kosten, höchs- tens aber dem Betrag der Pauschale nach Anhang 6.
9. Abschnitt: Lebendspende-Nachsorgeregister für Spenderinnen und Spender von Organen
Art. 84 Inhalt
Das Lebendspende-Nachsorgeregister für Spenderinnen und Spender von Organen (Nachsorgeregister Organe) enthält die in Anhang 3 aufgeführten Daten.
Art. 85 Eintragung von Daten
Die Nachsorgestelle Organe trägt die Daten im Nachsorgeregister Organe ein.
Art. 86 Einsichtnahme in die Daten
Die folgenden Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nachstehenden Daten im Nachsorgeregister Organe einsehen:
a. die Nachsorgestelle Organe: alle Daten;
b. die gemeinsame Einrichtung: die für die Einforderung der Pauschale notwen- digen Daten zur spendenden Person, zur Empfängerin oder zum Empfänger sowie zur Versicherung der Empfängerin oder des Empfängers;
c. das BAG: die anonymisierten Daten aller gemeldeten spendenden Personen.