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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

c. Anzahl der Spenderinnen und Spender von Geweben und Zellen, aufgeteilt nach Art der entnommenen Gewebe und Zellen;

d. Anzahl der aufbereiteten Gewebe und Zelleinheiten, aufgeteilt nach Art der Gewebe und Zellen;

e. Anzahl Gewebe und Zelleinheiten, die an andere Institutionen in der Schweiz weitergegeben wurden, aufgeteilt nach Art der Gewebe und Zellen, sowie An- gabe der Institutionen, an welche das Gewebe und die Zelleinheiten weiterge- geben wurden;

f. Anzahl der Gewebe und Zelleinheiten, die von anderen Institutionen in der Schweiz entgegengenommen wurden, aufgeteilt nach Art der Gewebe und Zellen, sowie Angabe der Institutionen, in welchen das Gewebe und die Zel- leinheiten entnommen wurden;

g. Art und Anzahl der transplantierten Gewebe;

h. Art der transplantierten Zellen und Anzahl der transplantierten Zelleinheiten;

i. Anzahl der Personen, denen Gewebe und Zellen transplantiert wurden, aufge- teilt nach Art der transplantierten Gewebe und Zellen;

j. Anzahl der durchgeführten Transplantationen, aufgeteilt nach Art der trans- plantierten Gewebe und Zellen;

k. Art und Anzahl der am Ende des Kalenderjahrs gelagerten Gewebe und Zellen bzw. Anzahl der Zellen in Applikationseinheiten;

l. Anzahl der Ein- und Ausgänge von gelagerten Geweben und Zelleinheiten;

m. Art und Anzahl der ein- und ausgeführten Gewebe und Zelleinheiten mit An- gabe des Herkunfts- beziehungsweise des Bestimmungslands.

2Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung für die Lagerung von Organen, müssen zuhanden des BAG für das vergangene Kalenderjahr per Ende April folgende Daten im «ARTx» eintragen: die Art, die Anzahl und den Lagerort.

3Wer Organe zur Aufbereitung von Geweben und Zellen zur Transplantation ent- nimmt, muss zuhanden des BAG für das vergangene Kalenderjahr per Ende April folgende Daten im «ARTx» eintragen:

a. Art und Anzahl der entnommenen Organe mit Angabe der Art der aufbereite- ten Gewebe und Zellen;

b. Anzahl der Spenderinnen und Spender von Organen, aufgeteilt nach Art der aufbereiteten Gewebe und Zellen;

c. Art und Anzahl der ein- und ausgeführten Organe mit Angabe des Herkunfts- beziehungsweise des Bestimmungslands.

4Nicht gemeldet werden müssen Pankreata zur Isolierung von Inselzellen zur alloge- nen Transplantation.

5Von der jährlichen Meldung nach Absatz 1 ausgenommen sind:

a. Inselzellen zur allogenen Transplantation, welche nach der OZV zugeteilt werden;