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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Sie publiziert den Entscheid über Erteilung, Widerruf oder Sistierung einer Bewilli- gung innerhalb von 30 Tagen, nachdem er rechtskräftig geworden ist.
3. Abschnitt: Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers einer Bewilligung
Art. 111 Pflichten der Transplantationszentren
1Die Transplantationszentren müssen die Ergebnisse der Transplantationen des ver- gangenen Kalenderjahrs per Ende Juni veröffentlichen und dem BAG zustellen.
2Die Ergebnisse müssen insbesondere die folgenden Angaben beinhalten:
a. Art und Anzahl der Erst- und Retransplantationen sowie die Retransplantati- onsrate;
b. die Überlebensraten der Empfängerinnen und Empfänger nach einem, nach sechs und nach zwölf Monaten, danach jährlich;
c. die Überlebensrate der Organe nach einem, nach sechs und nach zwölf Mo- naten, danach jährlich;
d. wichtige Erkenntnisse über die Wirkungen und Nebenwirkungen der immun- suppressiven Therapie;
e. wichtige Faktoren, welche die Überlebensrate der Organe sowie der Empfän- gerinnen und Empfänger beeinflussen;
f. Alter und Geschlecht der spendenden Personen sowie der Empfängerinnen und Empfänger;
g. die Anzahl Empfängerinnen und Empfänger, bei denen nach der Transplanta- tion Krebserkrankungen aufgetreten sind, die Art der Krebserkrankungen und das Zeitintervall ihres Auftretens nach der Transplantation.
3Das BAG kann von den Transplantationszentren folgende weitere Daten zu Ergeb- nissen von Transplantationen verlangen:
a. Daten, welche die Zentren im Rahmen von nationalen und internationalen Studien oder Registern erheben, sowie die dazugehörigen Auswertungen;
b. Daten, die für die Beurteilung der Qualität der Transplantationen erforderlich sind.
4Stellt ein Transplantationszentrum ein Transplantationsprogramm vorübergehend oder dauernd ein, so muss es:
a. die betroffenen Patientinnen und Patienten sowie die Nationale Zuteilungs- stelle darüber informieren;
b. unverzüglich die erforderlichen Massnahmen treffen, damit die Transplanta- tionen in einem anderen Zentrum vorgenommen werden können, sofern eine Patientin oder ein Patient dies verlangt.