Vorlage

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 33Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Sie publiziert den Entscheid über Erteilung, Widerruf oder Sistierung einer Bewilli- gung innerhalb von 30 Tagen, nachdem er rechtskräftig geworden ist.

3. Abschnitt: Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers einer Bewilligung

Art. 111 Pflichten der Transplantationszentren

1Die Transplantationszentren müssen die Ergebnisse der Transplantationen des ver- gangenen Kalenderjahrs per Ende Juni veröffentlichen und dem BAG zustellen.

2Die Ergebnisse müssen insbesondere die folgenden Angaben beinhalten:

a. Art und Anzahl der Erst- und Retransplantationen sowie die Retransplantati- onsrate;

b. die Überlebensraten der Empfängerinnen und Empfänger nach einem, nach sechs und nach zwölf Monaten, danach jährlich;

c. die Überlebensrate der Organe nach einem, nach sechs und nach zwölf Mo- naten, danach jährlich;

d. wichtige Erkenntnisse über die Wirkungen und Nebenwirkungen der immun- suppressiven Therapie;

e. wichtige Faktoren, welche die Überlebensrate der Organe sowie der Empfän- gerinnen und Empfänger beeinflussen;

f. Alter und Geschlecht der spendenden Personen sowie der Empfängerinnen und Empfänger;

g. die Anzahl Empfängerinnen und Empfänger, bei denen nach der Transplanta- tion Krebserkrankungen aufgetreten sind, die Art der Krebserkrankungen und das Zeitintervall ihres Auftretens nach der Transplantation.

3Das BAG kann von den Transplantationszentren folgende weitere Daten zu Ergeb- nissen von Transplantationen verlangen:

a. Daten, welche die Zentren im Rahmen von nationalen und internationalen Studien oder Registern erheben, sowie die dazugehörigen Auswertungen;

b. Daten, die für die Beurteilung der Qualität der Transplantationen erforderlich sind.

4Stellt ein Transplantationszentrum ein Transplantationsprogramm vorübergehend oder dauernd ein, so muss es:

a. die betroffenen Patientinnen und Patienten sowie die Nationale Zuteilungs- stelle darüber informieren;

b. unverzüglich die erforderlichen Massnahmen treffen, damit die Transplanta- tionen in einem anderen Zentrum vorgenommen werden können, sofern eine Patientin oder ein Patient dies verlangt.