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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 118 Schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis

Als schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis gilt ein unerwartetes Ereignis im Zu- sammenhang mit Organen, Geweben oder Zellen, das eine der nachstehenden Folgen hat oder haben könnte:

a. Tod;

b. lebensbedrohlicher Zustand;

c. voraussichtlich andauernde gesundheitliche Beeinträchtigung;

d. vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Intervention not- wendig macht.

Art. 119 Meldung von schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen an die

Vigilanzstelle

1Die meldepflichtigen Institutionen müssen der Vigilanzstelle ein schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erhalten haben, melden.

2Stirbt die Lebendspenderin oder der Lebendspender aufgrund der Entnahme oder könnte die Entnahme die Todesursache sein, so muss die Meldung innerhalb von 72 Stunden erfolgen.

3Ist die Empfängerin oder der Empfänger eines Organs betroffen, so muss das Ereig- nis dem zuständigen Transplantationszentrum gemeldet werden. Dieses muss das Er- eignis der Vigilanzstelle melden.

4Handelt es sich um ein Ereignis im Zusammenhang mit Geweben oder Zellen, die von einer Schweizer Institution bezogen wurden, so muss es unverzüglich der Institu- tion gemeldet werden, von der die Gewebe und Zellen bezogen wurden. Diese muss das Ereignis der Vigilanzstelle melden.

5Die Meldungen an die Vigilanzstelle müssen über das Meldesystem nach Arti- kel 123 erfolgen.

Art. 120 Meldung von schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen an die

Nationale Zuteilungsstelle

Die meldepflichtigen Institutionen müssen der Nationalen Zuteilungsstelle ein schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis unverzüglich melden, sofern:

a. es sich um eine Organspende handelt, bei der die Organe nach der OZV24 zugeteilt werden; und

b. sofortige Massnahmen erforderlich sein könnten, um die Schädigung weiterer Personen zu verhindern.

24 SR 810.212.4